Gesetzentwurf

Das Volk des Landes Berlin möge das folgende Gesetz beschließen:

Artikel 1

Berliner Transparenzgesetz (BerlTG)

Abschnitt 1: Transparenzgebot

§ 1 Gesetzeszweck und Ziele

Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für die Verwirklichung der Informationsfreiheit zu schaffen. Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die aktive Teilhabe der Bevölkerung am öffentlichen Leben gefördert, eine bessere Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglicht und Voraussetzungen für gesellschaftliche und wirtschaftliche Innovationen geschaffen werden. Der Informationszugang soll möglichst umfassend, unmittelbar und barrierefrei gewährleistet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen
  • (1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Aufzeichnung oder Speicherung. Informationsträger sind die physischen oder elektronischen Speichermedien von Informationen.
  • (2) Eine Information gilt als veröffentlicht, wenn sie über das Transparenzportal nach Maßgabe des § 7 öffentlich zugänglich ist.
  • (3) Das Transparenzportal ist ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zugängliches Portal, das alle nach diesem Gesetz veröffentlichten Informationen enthält.
  • (4) Die Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.
  • (5) Unter Auskunftspflicht ist die Pflicht zu verstehen, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen.
  • (6) Unter Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht zu verstehen, Informationen im Transparenzportal nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich zugänglich zu machen.
  • (7) Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der*die Rechtsträger*in ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache in unbilliger Weise geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines*einer Konkurrenten*Konkurrentin zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem*der Geheimnisträger*in wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Informationen zu rechtswidrigem Verhalten sind niemals Geschäftsgeheimnisse.
  • (8) Interessenvertreter*innen sind Personen, die für ein Unternehmen oder eine sonstige Organisation in Bezug auf die Ausarbeitung oder Durchführung politischer oder rechtsetzender Vorhaben mit informationspflichtigen Stellen in Kontakt treten.
§ 3 Anwendungsbereich
  • (1) Informationspflichtige Stellen sind:
    1. Behörden und sonstige Stellen der unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Verwaltung,
    2. die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union ausführen,
    3. natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes oder einer anderen informationspflichtigen Stelle unterliegen, einschließlich solcher juristischer Personen, die vom Land Berlin gemeinsam mit anderen Ländern oder dem Bund gegründet wurden und die ihren Sitz in Berlin haben,
    4. Auftraggeber*innen im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit sie überwiegend von anderen informationspflichtigen Stellen finanziert werden.
  • (2) Kontrolle im Sinne des Absatz 1 Nr. 3 liegt vor, wenn die Person bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder das Land Berlin oder eine oder mehrere der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen zusammen, unmittelbar oder mittelbar * a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens oder einer sonstigen Organisation besitzen oder * b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens oder einer sonstigen Organisation verbundenen Stimmrechte verfügen oder * c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens oder einer sonstigen Organisation bestellen können.
  • (3) Gremien oder Einzelpersonen, die eine informationspflichtige Stelle beraten, ohne selbst die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu erfüllen, sind informationspflichtig, wenn
    1. die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums oder die Einzelperson von informationspflichtigen Stellen berufen wird, oder
    2. die von informationspflichtigen Stellen berufenen Mitglieder über die Stimmenmehrheit im Gremium verfügen.
  • (4) Das Land Berlin wirkt darauf hin, dass Unternehmen und sonstige Organisationen, die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen, Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes bereitstellen, wenn das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 % der Anteile oder Stimmen verwaltet, oder Darlehen, Garantien, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen in Höhe von mehr als 25% des Stammkapitals gewährt hat. Bei der Berechnung von Mehrheitsverhältnissen an mittelbaren Beteiligungen werden die verschiedenen Beteiligungsstränge zusammengezählt.
  • (5) Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht
    1. für Gerichte, soweit sie in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind; dies gilt nicht für Gerichtsentscheidungen,
    2. für den Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist; dies gilt nicht für seine Berichte, Prüfergebnisse sowie Bemerkungen,
    3. für das Abgeordnetenhaus in Bezug auf parlamentarische Angelegenheiten,
    4. für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen
    5. für informationspflichtige Stellen in Bezug auf Gefangenenpersonalakten.
§ 4 Informationsrecht
  • (1) Jede*r hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen und vollständigen Zugang zu bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen, für diese bereitgehaltene sowie im Transparenzportal veröffentlichte Informationen. Dies gilt auch für sonstige Personenvereinigungen.
  • (2) Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen, bleiben unberührt.
  • (3) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entfällt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
  • (4) Werden Informationen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes herauszugeben sind, entgegen der Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung entfernt, sind diese, soweit möglich, auf Antrag wieder zu beschaffen.
§ 5 Organisationspflichten
  • (1) Die informationspflichtigen Stellen treffen geeignete organisatorische Vorkehrungen, um der Informationspflicht unverzüglich nachkommen und Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 14 bis 17 unterfallen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abtrennen zu können. Informationen sind in gängigen Formaten digital zu erfassen, zu speichern und aufzubereiten, sodass eine Veröffentlichung oder ein Informationszugang auf Antrag ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Insbesondere ist die Einhaltung der ordnungsgemäßen Aktenführung sicherzustellen.
  • (2) Informationspflichtige Stellen ernennen in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils eine*n Transparenzbeauftragte*n. Er*sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,
    2. Koordinierung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und Verwirklichung der Informationsfreiheit nach diesem Gesetz,
    3. zentrale Ansprechperson bei der Beantwortung von Fragen zu Informationsfreiheit, Informationszugang und Transparenz innerhalb und außerhalb der Behörde,
    4. Wahrnehmung des verwaltungsübergreifenden Austausches zu Informationsfreiheit sowie zur*zum Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Berlin.
  • (3) Verträge der informationspflichtigen Stellen mit Dritten sind so auszugestalten, dass aus diesen herrührende Rechte Dritter der Durchführung und Umsetzung dieses Gesetzes einschließlich des Zugangs zu, der freien Nutzung, der Weiterverwendung und der Verbreitung der Informationen nicht entgegenstehen.
  • (4) Verträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000 Euro, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die informationspflichtige Stelle innerhalb dieser Frist vom Vertrag kostenfrei zurücktreten kann. Eine Abweichung von Satz 1 ist im Fall von Gefahr im Verzug oder drohender schwerer Schäden zulässig. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der endgültige Vertragstext bereits vor Vertragsabschluss für mindestens einen Monat veröffentlicht war.
  • (5) Soweit eine Informationspflicht in absehbarer Zeit bestehen wird, weist die informationspflichtige Stelle im Transparenzportal bzw. gegenüber der*dem Antragsteller*in darauf hin. Eine Veröffentlichung bzw. Herausgabe der betreffenden Informationen erfolgt von Amts wegen unverzüglich nach Wegfall der Gründe, die dem Informationszugang entgegenstanden.

Abschnitt 2: Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichung

§ 6 Veröffentlichungspflichtige Informationen

Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 14 bis 17 mindestens

  1. Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,
  2. Entwürfe von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften oder Teile davon, sobald sie gemäß § 39 GGO II beteiligten Fachkreisen, Verbänden oder bestimmten Stellen zur Anhörung übermittelt wurden, sowie Entwürfe, die gemäß einer Ausnahme nach § 40 Satz 2 GGO II der Presse oder amtlich nicht beteiligten Stellen oder Personen zugänglich gemacht wurden,
  3. Stellungnahmen zu den Entwürfen,
  4. Tagesordnungen, Vorlagen, Beschlüsse und Rundschreiben des Senats, des Rats der Bürgermeister, der Landes- und Bezirksausschüsse, der Bezirksverordnetenversammlungen sowie der Bezirksämter im Sinne des § 34 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz, nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,
  5. Mitteilungen des Senats an das Abgeordnetenhaus und den Bundesrat sowie Informationen über das Abstimmungsverhalten des Landes Berlin im Bundesratsplenum,
  6. Tagesordnungen, Vorlagen, Beschlüsse, Protokolle und Berichte der Berliner Abgesandten zu den Gremien und Foren der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der Bund-Länder-Zusammenarbeit, einschließlich Informationen über das Abstimmungsverhalten der Berliner Abgesandten,
  7. Haushalts-, Stellen-, Verwaltungsgliederungs-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Aktenordnungen, Aktenverzeichnisse, Einsendeverzeichnisse und Tagebücher sowie ihre Änderungen,
  8. Gesellschaftsverträge, Satzungen, Geschäftsordnungen und Arbeitshilfen,
  9. Amtsblätter, amtliche Statistiken, Tätigkeitsberichte, Jahresabschlüsse und Ergebnisse der Rechnungsprüfung,
  10. Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen und Studien, die von informationspflichtigen Stellen verfasst oder in Auftrag gegeben wurden,
  11. Geodaten, Karten und Mietspiegel,
  12. Mobilitätsdaten, insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs, auch in Echtzeit,
  13. Verzeichnisse über verfügbare Umweltinformationen, Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen und über den Zustand der Umwelt, die von informationspflichtigen Stellen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, sowie weitere Umweltinformationen im Sinne des § 10 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 5 des Umweltinformationsgesetzes,
  14. Katasterdaten,
  15. öffentliche Pläne und Konzepte, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne und ihre Entwürfe und Begründungen, sowie das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und das Landschaftsprogramm,
  16. Daten und Pläne zu öffentlichen Liegenschaften, insbesondere Liegenschaftspläne und Angaben über Nutzungszwecke,
  17. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen, Bauvorbescheide und vergleichbarer Verwaltungsakte, außer es handelt sich um reine Wohnbebauung mit maximal fünf Wohneinheiten,
  18. Informationen, hinsichtlich derer die informationspflichtige Stelle eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchführt,
  19. Vereinbarungen nach § 27 BauGB,
  20. Beleihungsakte zur Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, Vergabe- und Konzessionsentscheidungen,
  21. Informationen über staatliche Beihilfen, Subventionen und Zuwendungen, die Vergabe von Fördermitteln, Sponsoring und Spenden, insbesondere über den*die Gewährende*n, den*die Empfänger*in, die Höhe, die Rechtsgrundlage und den Zweck von erhaltenen oder gewährten Zahlungen oder Leistungen, sofern deren addierter Wert für den*die jeweilige*n Empfänger*in innerhalb von zwölf Monaten über 1.000 Euro liegt sowie mit Ausnahme von Zuwendungen an natürliche Personen als Hilfe zum Leben, die auf gesetzlicher Grundlage erfolgen,
  22. Informationen über Zuwendungen Privater an informationspflichtige Stellen, insbesondere über den*die Gewährende*n, den*die Empfänger*in, die Höhe und den Zweck der Zuwendungen,
  23. die wesentlichen Daten von Unternehmen oder sonstigen Organisationen, an denen das Land Berlin oder informationspflichtige Stellen beteiligt sind, einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen einschließlich aller Zusatzleistungen wie Boni oder geldwerten Sach- und Versorgungsleistungen für die Mitglieder der Leitungsebene,
  24. Verträge, sofern zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über einen addierten Gegenstandswert von mindestens 100.000 Euro abgeschlossen worden sind, einschließlich der Anhänge und Nebenabreden,
  25. veröffentlichte, veröffentlichungswürdige sowie zur Herausgabe angefragte Gerichtsentscheidungen,
  26. Informationen über Besprechungen von Mitgliedern des Senats sowie von Staatssekretär*innen mit Interessenvertreter*innen, insbesondere Datum, Ort, Dauer, Thema sowie beteiligte Personen,
  27. aufsichtsrechtliche Entscheidungen der Fach- und Rechtsaufsicht,
  28. Informationen über die personelle Zusammensetzung von Aufsichtsräten, Geschäftsführungen, Steuerungsausschüssen oder anderweitig an Entscheidungsprozessen beteiligte Gremien informationspflichtiger Stellen,
  29. Quelltext von Computerprogrammen,
  30. nicht personenbezogene Informationen, die im Rahmen von Antragsverfahren im Sinne des § 9 sowie des § 2 Abs. 1 VIG elektronisch zugänglich gemacht wurden,
  31. Informationen, für die bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht.
§ 7 Transparenzportal
  • (1) Der Senat richtet das Transparenzportal des Landes ein. Er wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere zu Einzelheiten der Veröffentlichung, konkreten Dateiformaten oder Verfahrensabläufen zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht. Das Transparenzportal soll Schnittstellen bereitstellen, die eine automatisierte Bereitstellung der Informationen ermöglichen. Die jeweiligen informationspflichtigen Stellen haben sicherzustellen, dass die zentrale Zugänglichkeit aller ihrer der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Informationen über dieses Transparenzportal jederzeit gewährleistet ist. Metadaten der Eintragungen im Transparenzportal müssen im Portal GovData eingetragen sowie gemäß gängiger offener Standards beschrieben werden.
  • (2) Der Zugang zum Transparenzportal ist barrierefrei und anonym. Er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Zugang zum Transparenzportal wird außerdem in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt.
  • (3) Das Transparenzportal enthält eine anonyme Rückmeldefunktion. Diese soll es der*dem Nutzer*in ermöglichen, vorhandene Informationen zu bewerten, Informationswünsche zu äußern oder auf Informationsdefizite hinzuweisen.
  • (4) Die Informationen, die veröffentlicht werden, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verwendung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
§ 8 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
  • (1) Informationen nach § 6 sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, im Transparenzportal zu veröffentlichen. Hierbei ist auch zu erfassen, von wem diese Information wann erstellt wurde, zu welcher Informationskategorie im Sinne des § 6 die Information gehört und wann sie von welcher informationspflichtigen Stelle in das Transparenzportal eingestellt wurde. Bei Verträgen sind alle Vertragsparteien zu erfassen.
  • (2) Alle Informationen müssen grundsätzlich in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, leicht auffindbar, auch maschinell mindestens nach den in den vorstehenden Sätzen genannten Informationskategorien und im Volltext durchsuchbar und für den*die Nutzer*in druckbar, speicherbar und weiterverwendbar sein. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und offenen Standards basieren. Liegt ein maschinenlesbares Format nicht vor, ist ein möglichst barrierearmer Standard zu bevorzugen.
  • (3) Die Informationen im Transparenzportal müssen bis zu ihrer Archivierung, mindestens aber für die Dauer von zehn Jahren nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden, sofern spezialrechtliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
  • (4) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss eine Änderungshistorie vorgehalten werden, aus der sich neben jeder Änderung die jeweils vor und nach der Änderung geltende Fassung ergibt.

Abschnitt 3: Auskunftspflicht und Auskunftserteilung

§ 9 Antrag
  • (1) Der Zugang zu Informationen wird zudem auf Antrag gewährt. Einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.
  • (2) Der Antrag kann schriftlich, elektronisch, zur Niederschrift oder mündlich gestellt werden. Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen oder soweit möglich zu beschreiben. Der Antrag kann auch anonym gestellt werden. Antragsteller*innen sind von der informationspflichtigen Stelle auf Wunsch zu beraten.
  • (3) Soweit die Information nicht unmittelbar zugänglich gemacht wird, hat die angerufene Stelle den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen.
  • (4) Ist der Antrag zu unbestimmt, ist dies der*dem Antragsteller*in unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen mitzuteilen und ihm unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt der*die Antragsteller*in der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung des Antrags erneut. Kommt der*die Antragsteller*in der Aufforderung nicht nach, so kann die informationspflichtige Stelle den Antrag mit entsprechender Begründung ablehnen.
  • (5) Liegt der Stelle, bei welcher der Antrag gestellt wurde, nicht die begehrte Information vor, weist sie den*die Antragsteller*in auf die ihr bekannte informationspflichtige Stelle hin, die über die Information verfügt.
  • (6) Soweit sich die begehrte Information vorübergehend bei einer anderen Stelle befindet und dort nicht zugänglich ist, schafft die informationspflichtige Stelle diese oder Kopien derselben zum Zwecke der Zugangsgewährung heran.
§ 10 Entscheidung über den Antrag
  • (1) Die zuständige Stelle macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen zugänglich.
  • (2) Dürfen bestimmte Informationen aufgrund der §§ 14 bis 17 teilweise nicht zugänglich gemacht werden, besteht der Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen fort. Ist ein Informationszugang nicht möglich, sind mindestens Art und Titel der vorhandenen Informationen mitzuteilen.
  • (3) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist regelmäßig in der gleichen Form wie der Antrag. Der*die Antragsteller*in kann auf die Einhaltung der Schriftform verzichten.
  • (4) Soweit der Antrag einen außergewöhnlichen Bearbeitungsaufwand erfordert, kann die Frist des Absatzes 1 ausnahmsweise einmalig auf 30 Arbeitstage verlängert werden. Der*die Antragsteller*in ist über die Fristverlängerung und deren Gründe innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu informieren.
§ 11 Ausgestaltung der Auskunftspflicht
  • (1) Nach Wahl der*des Antragsteller*in ist Auskunft zu erteilen oder es ist der Informationsträger zugänglich zu machen, der die begehrten Informationen enthält. Dies umfasst das Recht, Einsicht in Akten zu nehmen, auch wenn die Akten bereits abgelegt sind.
  • (2) Die zuständige Stelle hat der*dem Antragsteller*in ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für die Wahrnehmung des Informationszugangs zur Verfügung zu stellen. Die Anfertigung von Notizen und Fotografien ist gestattet. Kann die informationspflichtige Stelle die Anforderungen von Abs. 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung.
  • (3) Auf Antrag sind Kopien der Informationsträger, welche die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für die elektronische Übermittlung von Dateien. Hat der*die Antragsteller*in keine Angabe zum gewünschten Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.
  • (4) Der*die Antragsteller*in kann verlangen, dass ihm*ihr zugänglich gemachte Informationen gemäß § 6 Nr. 29 veröffentlicht werden.
  • (5) Auf Verlangen der*des Antragsteller*in sind die begehrten Informationen in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese mit frei verfügbarer Software gelesen werden können. Maschinenlesbare Informationsträger sind einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen zur Verfügung zu stellen. Soweit die Anforderungen von Satz 1 und 2 nicht erfüllt werden können, sind lesbare Ausdrucke zur Verfügung zu stellen.
  • (6) Die informationspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze kostenfrei zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie dem*der Antragsteller*in die Fundstelle angibt. Hat der*die Antragsteller*in keinen Zugriff darauf, sind die Informationen auf einem anderen Weg zugänglich zu machen.
§ 12 Verfahren bei Beteiligung Betroffener
  • (1) Sofern ein Antrag personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse betrifft, so ist der*die Betroffene vor der Zugangsgewährung anzuhören, es sei denn, der*die Antragsteller*in erklärt sich mit der Unkenntlichmachung der Daten einverstanden.
  • (2) Die informationspflichtige Stelle gibt den Betroffenen schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 20 Arbeitstagen. Die Frist des § 10 Abs. 1 verlängert sich entsprechend. Der*die Antragsteller*in ist auf die Drittbeteiligung und die damit einhergehende Verlängerung der Bearbeitungsfrist hinzuweisen.
  • (3) Die informationspflichtige Stelle entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen über den Antrag. Die Entscheidung ergeht schriftlich oder elektronisch und ist auch dem*der Betroffenen bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem*der Betroffenen gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
§ 13 Gebühren und Auslagen

Für Tätigkeiten aufgrund dieses Gesetzes werden keine Entgelte, Gebühren und Auslagen erhoben.

Abschnitt 4: Ausnahmen von der Informationspflicht

§ 14 Schutz öffentlicher Belange

Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange

  1. durch die vorzeitige Bekanntgabe von Entwürfen und Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung der Erfolg von Entscheidungen vereitelt werden würde. Ausgenommen von Satz 1 sind Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen sowie Studien,
  2. aufgrund besonderer, zu dokumentierender Umstände die Bekanntgabe der Information nach einer Entscheidung im Sinne von Nr. 1 den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung verletzen würde. Eine Verletzung gemäß Satz 1 scheidet in der Regel aus, wenn die Legislaturperiode abgelaufen ist, in der die Entscheidung getroffen wurde.
  3. die Bekanntgabe der Informationen die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit erheblich schädigen würde, oder
  4. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt oder der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vereitelt würde,

es sei denn, das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Information überwiegt das Geheimhaltungsinteresse.

§ 15 Schutz personenbezogener Daten
  • (1) Personenbezogene Daten unterliegen nicht der Informationspflicht, soweit und solange der Offenbarung überwiegende schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen.
  • (2) Der Offenbarung stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange entgegen, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Dies gilt ebenfalls regelmäßig für
    1. personenbezogene Daten von leitenden Beschäftigten der informationspflichtigen Stelle, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben oder als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise an der Vorbereitung einer Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle mitgewirkt haben. Dies betrifft insbesondere Namen, akademische Grade, Berufs-, Funktions- oder Dienstbezeichnungen und dienstliche Kontaktdaten wie Anschriften, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen,
    2. Namen von Vertragspartner*innen bei Verträgen und Vergabeentscheidungen,
    3. Daten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Vergütungen nach § 6 Nr. 23,
    4. Namen von Verfasser*innen von Gutachten, gutachterlichen Stellungnahmen und Studien nach § 6 Nr. 10,
    5. Namen von Interessenvertreter*innen nach § 6 Nr. 26,
    6. Daten im Zusammenhang mit Subventions- und Zuwendungsvergaben nach § 6 Nr. 21 und 22, soweit es sich um die Empfänger*innen von Einzelförderungen handelt; personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen.
§ 16 Schutz von Geschäftsgeheimnissen
  • (1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange durch die Offenbarung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Information überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen. Hinsichtlich Informationen, die rechtswidrig in den Verfügungsbereich des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gelangt sind, überwiegt das öffentliche Interesse regelmäßig.
  • (2) Das öffentliche Interesse überwiegt insbesondere, soweit das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in Angaben über Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile besteht, die von Anlagen, Vorhaben oder Stoffen ausgehen können. Insbesondere überwiegt das öffentliche Interesse an der Information das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen, wenn das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in Angaben über vom Betroffenen angewandte Produktionsverfahren, die Art und Wirkungsweise der vom Betroffenen eingesetzte Schutzvorkehrungen gegen schädliche Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile oder die Art und Zusammensetzung von Betroffenen hergestellter oder eingesetzter Stoffe besteht und es nur durch die Offenbarung dieser Angaben möglich ist,
    1. die Gefahren und Risiken für die Umwelt oder ihre Bestandteile zu beurteilen, die von den angewandten Produktionsverfahren oder den hergestellten oder verwendeten Stoffen im Normalbetrieb oder Störungsfall ausgehen oder
    2. zu beurteilen, ob die durch den Betroffenen eingesetzten Schutzvorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen dem Stand der Technik entsprechen.

    Satz 2 gilt entsprechend hinsichtlich der Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie der insoweit getroffenen Schutzvorkehrungen.

  • (3) Das öffentliche Interesse überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen regelmäßig im Fall von
    1. Angaben über Emissionen in die Umwelt,
    2. Ergebnisse amtlicher Messungen,
    3. Angaben über die Ausstattung amtlicher Messstellen,
    4. Angaben über Empfänger*innen und Höhe öffentlicher Fördermittel oder staatlicher Beihilfen,
    5. Angaben über Bieter und die Höhe der Gebote bei Ausschreibungen durch öffentliche Stellen, soweit der Eröffnungstermin abgeschlossen ist,
    6. Angaben über Auftragnehmer*innen und vereinbarte Preise bei freihändig vergebenen Aufträgen öffentlicher Stellen,
    7. Angaben über erzielte Erlöse bei dem Verkauf oder der Verpachtung öffentlichen Eigentums,
    8. Angaben über die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen, Bauvorbescheide und vergleichbarer Verwaltungsakte, außer es handelt sich um reine Wohnbebauung mit maximal fünf Wohneinheiten.
  • (4) Bei Angaben gegenüber informationspflichtigen Stellen sind Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.
§ 17 Schutz von geistigem Eigentum
  • (1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Rechte auf Zugang zu Informationen durch Akteneinsicht und Aktenauskunft bleiben hiervon unberührt.
  • (2) Die informationspflichtigen Stellen wirken darauf hin, sich von den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten die erforderlichen oder zuträglichen Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Zur Förderung der Informationsfreiheit haben die informationspflichtigen Stellen auf die Erteilung freier Lizenzen hinzuwirken.

Abschnitt 5: Absicherungen des Informationsrechts

§ 18 Aufgaben des*der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • (1) Der*die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Ihm*ihr werden zu diesem Zwecke angemessene und ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt.
  • (2) Wer der Ansicht ist, dass gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wurde, kann den*die Berliner Beauftragte*n für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen.
  • (3) Die informationspflichtigen Stellen und die mit dem Betrieb des Transparenzportals beauftragte Stelle sind verpflichtet, den*die Berliner Beauftragte*n für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung seiner*ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dem*der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dabei insbesondere
    1. Auskunft zu seinen*ihren Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsinteresse stehen, und
    2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.

    Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen.

  • (4) Der*die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert die Bürger*innen über Fragen der Informationspflicht. Er*sie berät den Senat, die mit dem Betrieb des Transparenzportals beauftragte Stelle und die sonstigen informationspflichtigen Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen des Abgeordnetenhauses oder des Senats soll der*die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nachgehen, die ihren bzw. seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Auf Anforderung des Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses hat der*die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und Bericht zu erstatten. Außerdem legt er*sie gegenüber dem Senat und dem Abgeordnetenhaus mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Er*sie kann sich jederzeit an das Abgeordnetenhaus wenden. Der*die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses zur Beratung zur Verfügung.
  • (5) Stellt der*die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei der mit dem Betrieb des Transparenzportals beauftragten Stelle oder bei sonstigen informationspflichtigen Stellen fest, so fordert er*sie diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet er*sie dies:
    1. im Bereich der Verwaltung und der Gerichte gegenüber der Fachaufsichtsbehörde nach § 8 des Allgemeines Zuständigkeitsgesetzes;
    2. im Bereich der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ;
    3. im Bereich des Abgeordnetenhauses und des Rechnungshofes gegenüber dem*der jeweilige*n Präsident*in;
    4. im Bereich der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts und deren Personenvereinigungen gegenüber der Stelle, dessen Kontrolle diese unterliegen. Er*sie soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm*ihr zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten.

    Mit der Feststellung und der Beanstandung soll der*die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.

  • (6) Werden die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, kann der*die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Beseitigung der Mängel anordnen. Dies schließt die Anordnung auf Herausgabe von Informationen ein.
  • (7) In den Fällen des Absatz 5 kann der*die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit ihm*ihr die Informationen vorliegen, diese auch selbst der Veröffentlichung zuführen, soweit er*sie dies in der Aufforderung zur Stellungnahme nach Absatz 5 unter Verweis auf diesen Absatz angekündigt hat.
  • (8) Das Recht, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
§ 19 Beteiligung des*der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in der Rechtsetzung
  • (1) Der*die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Aufgabe, den Senat und das Abgeordnetenhaus bei der Umsetzung von Regelungsentwürfen im Hinblick auf die Verwirklichung der Informationsfreiheit nach diesem Gesetz zu unterstützen.
  • (2) Der*die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll insbesondere die Auswirkungen neuer Regelungen hinsichtlich Informationsfreiheit, Informationszugang und Transparenz prüfen. Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen oder Regelungsentwürfen sind nicht Gegenstand der Prüfungen der*des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
  • (3) Der*die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überprüft die Regelungsentwürfe der Senatsverwaltungen, die die Informationsfreiheit berühren können, nach Abs. 2 vor deren Vorlage an den Senat. Er*sie prüft Regelungsentwürfe aus der Mitte des Abgeordnetenhauses auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihenfolge der Bearbeitung steht in seinem*ihrem Ermessen.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
  • (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Informationsträger nicht oder nicht vollständig vorlegt oder
    2. entgegen § 6 einer Veröffentlichungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  • (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
  • (3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden keine Geldbußen verhängt.
  • (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der*die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
§ 21 Förderung durch den Senat

Der Senat wirkt darauf hin, dass die informationspflichtigen Stellen die Informationspflicht in einer dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise erfüllen und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Informationspflicht unterrichtet wird. Er berichtet regelmäßig über die Nutzung der Auskunftsmöglichkeiten.

§ 22 Statistiken
  • (1) Die informationspflichtigen Stellen führen statistische Daten, aus denen sich mindestens ergibt:
    1. die Anzahl der schriftlich und elektronisch eingereichten Anträge,
    2. der jeweilige Gegenstand der abgelehnten Anträge,
    3. die Anzahl der abgelehnten Anträge,
    4. die Gründe für die Ablehnung von Anträgen nach Maßgabe der jeweils angewandten gesetzlichen Vorschrift,
    5. die Anzahl der Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.
  • (2) Die nach Absatz 1 erfassten Daten werden zu einer Statistik zusammengefasst und einmal jährlich an zentraler Stelle veröffentlicht, wobei die Statistik auch nach den informationspflichtigen Stellen unterteilbar sein muss.
  • (3) Die zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Abschnitt 6: Schlussbestimmungen

§ 23 Staatsverträge

Staatsverträge sind so zu gestalten, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auf juristische Personen unter Beteiligung des Landes Berlins Anwendung finden. Dies gilt auch, wenn die betreffende juristische Person in Abweichung zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 ihren Sitz nicht im Land Berlin hat.

§ 24 Altverträge
  • (1) Geheimhaltungsklauseln und ähnliche Abreden in Verträgen mit informationspflichtigen Stellen, die nach dem 30.10.1999 abgeschlossen wurden und auf die das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung fand, können der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegengehalten werden.
  • (2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Vertrages gestellt, auf den der vorstehende Absatz keine Anwendung findet, so hat die beteiligte informationspflichtige Stelle den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so wird der Informationszugang gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.
§ 25 Rechtsschutz
  • (1) Für Streitigkeiten um Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsstreit gegen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 richtet. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Widerspruch zulässig.
  • (2) Hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Darüber hinaus ist der*die Antragsteller*in über sein*ihr Recht zu belehren, sich an den*die Berliner Beauftragte*n für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden. Der*die Antragsteller*in ist auch darüber zu belehren, dass durch die Anrufung der*des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Klagefrist nicht gehemmt wird.

Artikel 2

Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin

§ 32 Abs. 3 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin

In § 9 Abs. 6 Satz 2 des Archivgesetzes wird “Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist” ersetzt durch “Berliner Informationsfreiheitsgesetz oder dem Berliner Transparenzgesetz”.

Artikel 4

Änderung des Berliner Pressegesetzes

§ 4 Abs. 5 des Berliner Pressegesetzes wird ersetzt durch “Die Vorschriften des Berliner Transparenzgesetzes bleiben unberührt.”

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung wird ersetzt durch “Die Regelungen der §§ 14 bis 17 des Berliner Transparenzgesetzes gelten entsprechend.” § 6 Abs. 4 wird ersetzt durch “Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Transparenzgesetz.” In § 6 Abs. 5 wird “Berliner Informationsfreiheitsgesetzes” ersetzt durch “Berliner Transparenzgesetzes”.

Artikel 6

Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes

§ 3 Abs. 5 Ziffer 3 Satz 4 des Berliner Betriebe-Gesetzes wird ersetzt durch “Das Berliner Transparenzgesetz gilt entsprechend.”

Artikel 7

Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung

§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung wird ersetzt durch “Sie oder er nimmt zugleich die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für das Recht auf Akteneinsicht nach § 18 Absatz 1 des Berliner Transparenzgesetzes wahr und führt die Amts- und Funktionsbezeichnung „Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ in weiblicher oder männlicher Form.”

Artikel 8

Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin

§ 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin wird ersetzt durch “Neben diesem Gesetz ist das Berliner Transparenzgesetz anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.” § 33 Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 9

Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes

§ 37 Abs. 4 des Berliner Mobilitätsgesetzes wird ersetzt durch “Das landeseigene Unternehmen unterliegt darüber hinaus uneingeschränkt den Vorgaben und Anforderungen des Berliner Transparenzgesetzes.”

Artikel 10

Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

In § 84 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten wird “Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung” ersetzt durch “Berliner Transparenzgesetz”.

Artikel 11

Übergangsregelungen, Inkrafttreten

  • (1) Dieses Gesetz tritt nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt zum kommenden Haushaltsjahr in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz in der geltenden Fassung außer Kraft.
  • (2) Die Regelungen zur Veröffentlichungspflicht und über das Transparenzportal gelten
    1. für informationspflichtige Stellen nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes,
    2. für alle anderen informationspflichtigen Stellen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes,
    3. für Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgezeichnet worden sind, nur soweit sie in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen.

Allgemeine Begründung

Problem und Ziel

Ziel des Gesetzes ist es, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen der öffentlichen Verwaltung bzw. des Landes Berlins im Interesse einer noch transparenteren öffentlichen Hand zu erweitern sowie Mitbestimmung zu erleichtern. Die Bürgernähe der Verwaltung wird im Sinne des Artikel 66 der Berliner Landesverfassung gestärkt. Dazu wird das Berliner Informationsfreiheitsgesetz durch ein Transparenzgesetz ersetzt.

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an Transparenz in Politik und Verwaltung. Weitgehende Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten, die Abkehr vom „Amtsgeheimnis“ hin zum Open-Government-Data-Prinzip – diese Weiterentwicklung vollzieht Berlin nun mit diesem außerparlamentarischen Gesetzentwurf. Berlin wird mit diesem Gesetz das transparenteste deutsche Bundesland.

Transparenz trägt dazu bei, das Vertrauen in Politik und Verwaltung zu stärken, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und die Kontrolle staatlichen Handelns weiter zu verbessern. Die Frage der Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns betrifft eine zentrale und unverzichtbare Funktionsbedingung von Demokratie. Die Forderung nach mehr Transparenz in Politik und Verwaltung wird deshalb als ein wichtiger Beitrag gegen Politikverdrossenheit und demokratiefeindliche Bestrebungen angesehen.

Berliner Transparenzgesetz

Das Berliner Transparenzgesetz (BerlTG) dient dem Anliegen, die Transparenz und damit die Akzeptanz des Verwaltungshandelns zu erhöhen. Weitergehend als das bisherige Informationsfreiheitsgesetz soll es Bürger*innen ermöglichen, sich im Vorfeld politischer Entscheidungen die notwendigen Informationen zu verschaffen, um sich eine alle maßgeblichen Umstände berücksichtigende Meinung zu bilden und entsprechend qualifizierte Vorschläge zur besseren Gestaltung eines Vorhabens einbringen zu können. Insbesondere Rechtsetzungsprozesse sollen transparenter werden. Durch die Auskunfts- sowie die proaktive Veröffentlichungspflicht wird die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert, eine Kontrolle staatlichen Handelns sowie Korruptionsprävention ermöglicht und das Kostenbewusstsein der Verwaltung noch weiter geschärft, weil potenzielle Nachfragen einen Rechtfertigungsdruck erzeugen. Zunehmend setzt sich die Erkenntnis durch, dass Transparenz der öffentlichen Verwaltung nicht nur die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger*innen stärkt und damit der Politik- und Staatsverdrossenheit entgegenwirkt, sondern auch Manipulation und Korruption erschwert.

Die bestehende Auskunftsmöglichkeit wird durch ein generelles Transparenzgebot (Veröffentlichungspflicht) ergänzt, wofür ein Transparenzportal eingeführt wird. Ebenso werden Ausnahmetatbestände klar abschließend definiert, um die Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Informationsanspruchs zu stärken. Durch das breit angelegte Transparenzportal wird ein Ansteigen von Informationsersuchen nachhaltig verhindert, indem Informationen frei zugänglich gemacht werden und somit auf viele, individuelle, bürokratische Anfragen verzichtet werden kann. Zudem behalten die Bürger*innen die Möglichkeit, sich bei Problemen in Bezug auf Bearbeitung von Anträgen oder bei Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht an den*die Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden.

Das Transparenzgesetz ist ein Gesetz für die Wissensgesellschaft, wovon Bürger*innen und Wirtschaft gleichermaßen profitieren: Wissen ermöglicht gesellschaftliche und wirtschaftliche Innovationen und ist ein Standortvorteil für das Land Berlin. Eine Studie der Konrad Adenauer Stiftung aus dem Jahr 2016 geht in einer Gesamtbetrachtung des wirtschaftlichen Potentials von offenen Daten von einem volkswirtschaftlichen Mehrwert in Höhe von 43,1 Mrd. Euro und ca. 20.000 neuen Arbeitsplätzen aus. Die Technologiestiftung Berlin nahm 2014 eine Nutzenabschätzung der ökonomischen Effekte von Open Data in Berlin vor, die einen jährlichen Nutzen zwischen 21,6 Millionen und 54,0 Millionen Euro, bei einer mittleren Ausprägung von 32,4 Millionen Euro, errechnete. Es gibt zahlreiche Anwendungsfälle, die eine gesteigerte Wertschöpfung durch die Nutzung von Daten und Informationen belegen.

Das digitale Transparenzportal gewährleistet zudem eine ressourcenschonende Umsetzung des Gesetzes, ruft möglichst wenig zusätzlichen Verwaltungsaufwand hervor, und befördert die Modernisierung und Digitalisierung des Verwaltungshandelns. Das Transparenzportal kann perspektivisch durch moderne Fachverfahren automatisch befüllt werden bzw. greift unmittelbar und automatisiert auf Informationen der Fachverfahren zurück, weshalb manuelle Aufwände und redundante Datenhaltung vermieden werden. Deshalb zieht das Transparenzportal nach einmaligen Aufwänden zur Umsetzung nur geringe Kosten nach sich und hat zudem eine Beschleunigung der Verwaltungsmodernisierung im Sinne des E-Governments zur Folge, denn Geschäftsprozesse müssen zur Umsetzung eines kostengünstigen Transparenzportals digitalisiert und harmonisiert werden.

Finanzielle Auswirkungen

Mit der Einführung der Hamburger Transparenzgesetzes liegen konkrete Erfahrungswerte für die Kosten der Errichtung und des Betriebs von Transparenzportalen vor. Auf Basis der Erfahrungen in Hamburg sowie anderer Bundesländer, von Kostentabellen der Verwaltung sowie marktüblicher Preise liegt hiermit eine Kostenschätzung des Bündnisses für ein Transparenzgesetz Berlin vor. Dabei wird zwischen einmaligen Kosten für die Errichtung und laufende - durch Digitalisierung und Automatisierungen vergleichsweise niedrige - Kosten für den Betrieb des Transparenzportals unterschieden. Zudem wurden auch zu erwartende Einsparungen, Einnahmen bzw. zu erwartende wirtschaftliche Mehrwerte berücksichtigt und gesondert erläutert. Die vorliegende Kostenschätzung weist großzügige Kostenräume auf, die nicht ausgeschöpft werden müssen. Während beispielsweise etwa die Errichtung des Hamburger Transparenzportal Kosten in Höhe von 5,1 Millionen Euro verursacht hat, ist der vergleichbare Wert für Berlin deutlich höher ausgewiesen.

Einmalige Kosten für die Errichtung des Transparenzportals

Aus den Vorgaben des Transparenzgesetzes ergibt sich ein Errichtungszeitraum, der einschließlich der Begleitung der Einführung und Adoption durch die informationspflichtigen Stellen ca. 2 Jahre und eine Ertüchtigung der bereits vorhandenen Infrastruktur des Daten.Berlin.de-Portals umfasst. Insgesamt werden die Kosten für die Umsetzung des Transparenzgesetzes auf dieser Grundlage wie folgt geschätzt:

  • Projektorganisation 1.400.000 €
  • Externe Projektunterstützung 600.000 €
  • Transparenzportal 800.000€
  • Softwareunterstützte Geschäftsprozesse 5.460.000 €
  • Schulungskosten 700.000 €
  • Erweiterung der Auskunftspflicht 1.400.000 €
  • Einmalige Kosten für die Errichtung des Transparenzportals GESAMT 10.360.000 €

Projektorganisation (10 Mitarbeiter*innen): Für eine Umsetzung des Projekts wird von einem Personalbedarf von insgesamt zehn Mitarbeiter*innen ausgegangen (ca. 1.400.000 €). Weitere Aufwände der öffentlichen Stellen im Rahmen der Projektumsetzung (Ansprechpartner*innen in den Senatsverwaltungen zur Umsetzung des Transparenzgesetzes, Gremienarbeit etc.) sind nicht zu berücksichtigen, da diese Aufgaben i.d.R. bereits durch die jeweiligen für Digitalisierung zuständigen Fachbereiche erbracht werden.

Externe Projektunterstützung: Das Projekt wird durch das ITDZ und ggf. weitere Dienstleister unterstützt. Hier kann von einem Volumen i.H.v. etwa 600.000 € ausgegangen werden. Dabei kann auf bisherige Erfahrungen mit dem Berliner Transparenzportal sowie auf umfangreiche Erfahrungen aus der Implementierung des Hamburger Transparenzportals zurückgegriffen werden.

Transparenzportal: Für das eigentliche Transparenzportal sind nachfolgende Aufbau- und Erweiterungskosten berücksichtigt worden: Entwicklung/Anpassung eines Datenspeicherfachverfahrens (200.000 €), Erweiterung und Anpassung Metadatenportal und Metasuche (200.000 €), Erweiterung und Anpassung Portallösung (200.000 €) zzgl. Feinkonzeption, Releaseplanung und Implementationssteuerung sowie Testmanagement (200.000 €).

Softwareunterstützte Geschäftsprozesse: Die dargestellten Kosten beinhalten die Kosten für die Anpassung an die Infrastrukturkomponente der E-Akte (500.000 €) und die Bereitstellung von Scannern für Bereiche ohne elektronische Aktenhaltung (50.000 €), die Softwareentwicklung einer Workflow-Unterstützung (300.000 €), die Integration einer Lösung zum Schwärzen von Dokumententeilen auf Basis von Open-Source-Lösungen (10.000 €) sowie die Anpassung und Bereitstellung eines Verfahrens für öffentliche Unternehmen zur Veröffentlichung von Informationen im Transparenzportal (100.000 €).

Ein weiterer Kostenblock entsteht bei der Anbindung von Fachverfahren als Liefersysteme an das Transparenzportal. Hierbei handelt es sich um einen Weg, veröffentlichungspflichtige Informationen (insbesondere Daten aus Datenbanken bzw. Fachverfahren) automatisiert im Transparenzportal bereitzustellen. Möglichst viele Informationen, darunter Informationen aus Echtzeit-Messsystemen und regelmäßig erarbeitete Dokumente oder Akten, sollten automatisiert und mittels Schnittstellen zur Verfügung zu stellen. Die Anbindung dieser Liefersysteme an das Transparenzportal ist auf Grund der Heterogenität z.B. aufgrund unterschiedlicher Typen (Dokumente, Rechtsakte, Geodaten, Messdaten), unterschiedlich anpassbarer Bestandssoftware sowie diverser Daten(austausch)standards mit entsprechendem Aufwand verbunden. Diese Kosten fallen jedoch pro System nur einmalig an, amortisieren sich im Vergleich zu der andernfalls notwendigen Daueraufgabe der manuellen Befüllung nach kurzer Zeit und ermöglichen einen günstigen dauerhaften Betrieb.

Um für geeignete Systeme und Fachverfahren eine automatisierte Anbindung an das Transparenzportal zu gewährleisten, sind Kosten für die fachliche und technische Konzeption (2.500.000 €) sowie für die Anpassung und Bereitstellung entsprechender Schnittstellen und Transportsysteme berücksichtigt worden (mind. 1.000.000 €). Hinzu kommen noch eventuelle Anpassungen an Liefersystemen (500.000 €) und die Einrichtung und Bereitstellung von Transportinfrastrukturen (250.000 €), Feinkonzeption, Releaseplanung und Implementationssteuerung sowie Testmanagement (250.000 €). Bis auf die Komponente zum Schwärzen und die Bereitstellung von Schnittstellen wird davon ausgegangen, dass bereits vorhandene IT-Infrastrukturkomponenten – gegebenenfalls mit Anpassungen – wiederverwendet werden können und das soweit möglich auf Open-Source-Komponenten zurückgegriffen werden kann (z.B. für Texterkennung/OCR).

Schulungskosten VAk: In Zusammenarbeit mit der Verwaltungsakademie Berlin sollte in Präsenzschulungen sowie in E-Learning-Modulen der Umgang mit dem Transparenzgesetz gelehrt werden. sieht sowohl Präsenzschulungen in mehreren Modulen für unterschiedliche Zielgruppen (250.000 €) als auch E-Learning-Module (250.000 €) vor. Hinzu kommen Kosten für Organisation, Dozenten-Briefings, Konzepterstellung und Erstellung von Schulungsmaterialien etc. (200.000 €).

Erweiterung der Auskunftspflicht: Die Auskunftspflicht der informationspflichtigen Stellen gilt direkt mit Inkrafttreten des Gesetzes. Bei bisher bereits auskunftspflichtigen Stellen ist nicht zu erwarten, dass sich der Aufwand dadurch erhöht, da hierfür bereits ausreichende Personalkapazitäten vorhanden sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Prüfaufwand durch klare und weniger Ausnahmetatbestände und somit schlankere Verwaltungsverfahren verringert. Hingegen werden auch Unternehmen der öffentlichen Hand auskunftspflichtig. Hierfür werden pro Institution 0,1 Planstellen veranschlagt, was einen Mittelwert darstellt, der dem Umstand Rechnung tragen soll, dass es einerseits größere Unternehmen gibt, die höhere Aufwände aufgrund von Anfragen nach dem Transparenzgesetz zu verzeichnen haben, andererseits jedoch kleinere Unternehmen des Landes Berlins auch weiterhin nur im Ausnahmefall mit Anfragen zu rechnen haben. Daher entspricht der zusätzlich Personalaufwand Kosten i.H.v. insgesamt rund 1.400.000 €.

Jährliche Kosten für den Betrieb des Transparenzportals

Ab dem 1. Januar 2023 fallen die nachfolgend dargestellten Betriebskosten an:

  • Fachstelle Transparenzgesetz und der*die Landesbeauftragte für
  • Datenschutz und Informationsfreiheit 400.000 €
  • Betrieb und Pflege Transparenzportal 500.000 €
  • Erweiterungs- und Innovationsbudget 150.000 €
  • Erweiterung der Auskunftspflicht 700.000 €
  • Jährliche Kosten für Betrieb des Transparenzportals GESAMT 1.750.000 €

Fachstelle Transparenzgesetz und der*die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: Um den Betrieb und die Weiterentwicklung des Transparenzportals zu gewährleisten, wird auf Basis vergleichbarer Aufgaben angenommen, dass eine Fachstelle mit insgesamt drei Vollzeitkräften einzurichten ist (300.000 € p.a.). Das Team der Fachstelle sollte sowohl strategisch als auch operativ in den Bereichen fachliches Verfahrensmanagement, Geschäftsprozessunterstützung und -optimierung, Dienstleistersteuerung, Qualitätsmanagement, Kommunikation und Qualifizierung, Controlling und Nutzersupport tätig werden.

Der*die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll eine weitere Vollzeitkraft erhalten, um die Einhaltung der Vorgaben nach dem Gesetz überwachen zu können (100.000 € p.a.).

Betrieb und Pflege Transparenzportal: Im Rahmen des Betriebs des Transparenzportals fallen u.a. Kosten für den Rechenzentrumsbetrieb und Kosten für das technische Verfahrensmanagement jeweils für Produktions- und Testumgebung der verschiedenen IT-Systemkomponenten i.H.v. 500.000 € p.a. an. Die Kosten verteilen u.a. auf Datenspeicher und -fachverfahren, Aufbereitungskomponenten, die Pflege des Metadatenportals sowie Wartungskosten für notwendige Softwarelösungen für Verwaltungsmitarbeiter*innen.

Die IT-Systemkomponenten werden entsprechend den Anforderungen weiterzuentwickeln sein. Erkenntnisse aus der geplanten Evaluation sollen bei der kontinuierlichen Weiterentwicklung Berücksichtigung finden.

Erweiterungs- und Innovationsbudget: Im Rahmen des Betriebs und der Pflege wird voraussichtlich auch die Anbindung weiterer Liefersysteme sowie erforderlich werden. Hinzu kommen Innovationskosten für die Weiterentwicklung des Gesamtsystems oder die Entwicklung von offenen Standards. Hierzu ist ein Budget in Höhe von ca. 30 % der Gesamtkosten für Betrieb und Pflege des Transparenzportals (150.000 € p.a.) eingeplant. Zudem kann in Zusammenarbeit mit der Informationsfreiheit-Community innoviert werden.

Erweiterung der Auskunftspflicht: Die Auskunftspflicht der informationspflichtigen Stellen gilt direkt mit Inkrafttreten des Gesetzes. Bei bisher bereits auskunftspflichtigen Stellen ist nicht zu erwarten, dass sich der Aufwand dadurch erhöht, da hierfür bereits ausreichende Personalkapazitäten vorhanden sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Prüfaufwand durch klare und weniger Ausnahmetatbestände und somit schlankere Verwaltungsverfahren verringert. Hingegen werden auch Unternehmen der öffentlichen Hand auskunftspflichtig. Hierfür werden pro Institution 0,1 Planstellen veranschlagt, was einen Mittelwert darstellt, der dem Umstand Rechnung tragen soll, dass es einerseits größere Unternehmen gibt, die höhere Aufwände aufgrund von Anfragen nach dem Transparenzgesetz zu verzeichnen haben, andererseits jedoch kleinere Unternehmen des Landes Berlins auch weiterhin nur im Ausnahmefall mit Anfragen zu rechnen haben. Daher entspricht der zusätzlich Personalaufwand Kosten i.H.v. jährlich rund 700.000 €.

Zu erwartende Einnahmen und Einsparungen

Durch die mit dem Gesetze einhergehende Digitalisierung sowie Effektivitätssteigerungen der Verwaltung werden nicht näher bezifferbare Kosten der öffentlichen Hand eingespart. Es entfällt durch Entbürokratisierung zudem Aufwand für die Beantwortung von Bürgeranfragen.

Nicht näher bezifferbar sind zudem Einsparungen der öffentlichen Hand durch die Vermeidung korruptiven Verhaltens im Zuge der Transparenz informationspflichtiger Stellen. Nach einer Studie von PwC im Auftrag der EU-Antikorruptionsagentur OLAF verliert die öffentliche Hand durch Korruption in Bereichen wie Wasser, Abfall oder Verkehr bis zu 2,9 % des Auftragswertes von Vergaben. Das Berliner Transparenzgesetz wird nicht nur wirtschaftliche Verluste vermeiden, sondern auch zur Verringerung von Rechtsstreitigkeiten als Folge von Korruption führen. Dies reduziert Kosten für das Justizsystem und die öffentliche Hand.

Eine Studie der Konrad-Adenauer-Stiftung beziffert zudem das volkswirtschaftliche Potential von Open Data in Deutschland im Falle der Umsetzung eines mit dem Berliner Transparenzgesetz angestrebten Transparenzportals mit ca. 43,1 Mrd. EUR bzw. 200.000 zusätzlichen Arbeitsplätzen jährlich, was gemessen am Anteil des Bruttoinlandsprodukts für das Land Berlin i.H.v. 4,2 % für das Jahr 2017 einem volkswirtschaftlichen Potential von ca. 1,81 Mrd. EUR bzw. 8400 Arbeitsplätzen entspricht. Aufgrund der herausgehobenen Stellung des IT- und Dienstleistungssektors in der Startup-Haupstadt-Berlin ist davon auszugehen, das dieser Wert eine konservative Schätzung ist und übertroffen werden dürfte. Daher ist damit zu rechnen, dass die Umsetzung des Berliner Transparenzgesetzes erhöhte Steuereinnahmen nach sich zieht, die nicht näher zu beziffern sind.

Inkludierende sprachliche Regelungen

Um Personen jeglichen Geschlechts zu berücksichtigen, werden in diesem Gesetz Begriffe und Wörter, die auf das Geschlecht einer Person oder einer Personengruppe hinweisen, mit Hilfe des Asterisk angepasst. Dieser Sprachgebrauch gewährleistet die Benennung des männlichen und weiblichen Geschlechts sowie die Nennung anderer, mitunter uneindeutig abgrenzbarer Geschlechter durch den Asterisk. Mit dieser Regelung wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates von 2011 zu Intersexualität sowie auf die Änderung des § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz von 2013 reagiert. Das Personenstandsgesetz sieht demgemäß die Möglichkeit einer uneindeutigen Identifizierbarkeit des Geschlechts vor.

Um eine inklusive Sprache zu gewährleisten, wird an den männlichen Wortstamm ein Asterisk gesetzt, gefolgt von der weiblichen Endung. Sollte der Wortstamm neutral sein folgt zuerst der kürzere geschlechtsangebende Suffix, danach folgt der Astrisk, gefolgt von den Buchstaben die zur Angabe der männlichen oder weiblichen Form noch fehlen. Ist dies nicht möglich, wird erst die weibliche Form benannt, an die verbunden durch ein Asterisk die männliche Form direkt anschließt. Dies gilt auch für Begriffe mit einem Bezug zum Geschlecht von Personen oder Personengruppen innerhalb eines zusammengesetzten Wortes. Die Worte werden wie folgt gesprochen: Der*die Antragsteller*in, gesprochen: der – kurze Pause – die Antragsteller – kurze Pause – in.


Begründung der Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Berliner Transparenzgesetz)

Abschnitt 1: Transparenzgebot

Zu § 1 (Gesetzeszweck und Ziele):

In § 1 begründet das Gesetz einen grundsätzlichen Anspruch auf Informationszugang ohne Darlegung eines berechtigten Interesses an der Kenntnis des jeweiligen Vorgangs. Zudem werden die Ziele des Gesetzes dargelegt.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

In Absatz 1 wird der Begriff der Informationen umfassend und grundsätzlich offen formuliert, sodass künftige gesellschaftliche Entwicklungen bereits umfasst sind. Erfasst werden alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, wozu insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten, Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Programmcode unabhängig von der Art des Speichermediums gehören. Private Aufzeichnungen, die nicht amtlichen bzw. dienstlichen Zwecken dienen, gehören nicht dazu. In Satz 2 wird ausgeführt, dass Informationen auf Informationsträgern vorliegen, die die physischen oder elektronischen Speichermedien von Informationen darstellen. Dies umfasst beispielsweise Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-Roms, DVDs, Festplatten, Datenspeicher, Filme sowie Fotos auf Papier.

Gemäß Absatz 2 gelten Informationen grundsätzlich als veröffentlicht, wenn sie im Volltext über das Transparenzportal nach § 7 öffentlich zugänglich sind. Sind sie dort nicht erreichbar, sind sie dementsprechend auch nicht veröffentlicht.

Zur Veröffentlichung der Informationen wird gemäß Absatz 3 ein elektronisches Transparenzportal eingeführt, das allgemein zugänglich und durchsuchbar ist und in dem alle vorliegenden Informationen übersichtlich aufgeführt beziehungsweise leicht auffindbar sind. Es ist über die allgemeinen Kommunikationsnetze (aktuell das Internet) jederzeit erreichbar.

Die Begriffsbestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 dienen der Klarheit der Begriffe. Absatz 4 bezieht sich auf die in § 3 Absatz 1 genannten Stellen.

Der in Absatz 7 verwendete Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgericht definiert (BVerfGE 115 S. 205, 230 folgende). Er umfasst den im deutschen Recht ebenfalls verwendeten Begriff des Betriebsgeheimnisses. Die Zusammenfassung unter dem Begriff Geschäftsgeheimnis entspricht dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Soweit dies nicht der Fall ist, sind etwa Preise und Kalkulationen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Darunter fallen demnach nicht etwa sämtliche Informationen, welche die Beteiligten gerne geheim halten würden. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Nur wenn ein objektiv berechtigtes Interesse geltend gemacht wird, kann ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegen. Das berechtigte Interesse wird rechtsgebietsübergreifend dann angenommen, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern, oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Ein berechtigtes Interesse fehlt demgegenüber, wenn die Offenlegung nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Vertragspartners nachteilig zu beeinflussen. Ein berechtigtes Interesse liegt in jedem Fall nicht vor, wenn das Geheimnis auf einer Praxis beruht, welche den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfüllt.

In Absatz 8 wird der Begriff der Interessensvertreter*innen definiert, deren Tätigkeit über das private Interesse hinaus die direkte Einflussnahme auf den demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess beinhaltet und die zu diesen Zwecken mit informationspflichten Stellen in Kontakt treten.

Zu § 3 (Anwendungsbereich):

In Absatz 1 werden die informationspflichtigen Stellen definiert, die der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht unterliegen. Dies umfasst nach Nummer 1 und 2 alle Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wozu insbesondere auch die Parlamentsverwaltung, Beliehene im Rahmen der Wahrnehmung hoheitlicher bzw. öffentlicher Aufgaben gehören sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes Berlin, darunter auch die Berliner Sparkasse. Des weiteren gehören analog zu § 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) gemäß Nummer 3 zu den informationspflichtigen Stellen auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts und deren Vereinigungen, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem oder sozialem) Interesse erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer anderen informationspflichtigen Stelle unterliegen. Hierzu gehören auch juristische Personen, die vom Land Berlin gemeinsam mit anderen Ländern oder dem Bund gegründet wurden und die ihren Sitz in Berlin haben, wie etwa das Landeslabor Berlin-Brandenburg.

Mit öffentlichen Aufgaben sind diejenigen Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden oder werden können, noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Zu öffentlichen Dienstleistungen, die zur Versorgung von Endverbrauchern dienen, zählen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, des Schul- und Ausbildungswesens, des Sport- und Kulturbereichs und der sozialen Versorgung.

Zur Daseinsvorsorge zählen insbesondere die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, der öffentlichen Personennahverkehr, die wirtschaftliche Infrastruktur, die Wohnungswirtschaft, das öffentliche, öffentlich geförderte oder gemeinwohlorientierte Wohnungswesen, der Betrieb von Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung und die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten.

Informationspflichtige Stellen können sich ihrer Informationspflicht nach dem Gesetz nicht entziehen, indem sie Aufgabenbereiche, für die keine Informationspflicht besteht, mit anderen untrennbar vermengt. Bei unterstützenden Tätigkeiten für das gesamte Unternehmen, zum Beispiel der allgemeinen Personalverwaltung oder der Werbung, besteht immer auch ein Bezug zu den Aufgaben, die der Informationspflicht unterliegen. Nur wenn eine Trennung möglich ist, kann die Informationspflicht auch bei den unterstützenden Tätigkeiten auf die Bereiche begrenzt werden, die Absatz 3 definiert. Ist eine Trennung nicht möglich, so gilt die Informationspflicht für den gesamten Bereich. Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine der unmittelbaren Staatsverwaltung zugehörigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in deren Auftrag und nach deren Weisung unterstützen, unterliegen ebenfalls dem Anwendungsbereich des Transparenzgesetzes.

Nach Nummer 4 sind öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber im Sinne der §§ 99 bis 101 GWB informationspflichtig. Diese werden in der Regel bereits durch die Nummern 1 bis 3 von der Informationspflicht umfasst sein. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Sektorentätigkeiten nach § 102 GWB für die öffentliche Daseinsvorsorge wird dieser Bereich hier jedoch explizit genannt.

Absatz 2 zählt die Tatbestandsmerkmale auf, aus denen sich eine solche Kontrolle im Einzelnen ergibt.

Absatz 3 orientiert sich an § 2 Abs. 1 Nr. 1 des UIG und stellt klar, dass auch Gremien und Einzelpersonen, die nicht unmittelbar in informationspflichtigen Stellen integriert sind, unter gewissen Voraussetzungen als informationspflichtige Stellen gelten.

Ist das Land Berlin an Unternehmen und sonstigen Unternehmen mit öffentlichen Aufgaben oder Dienstleistungen beteiligt, die er nicht kontrolliert, hat es gemäß Absatz 4 darauf hinzuwirken, dass diese ebenfalls Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes bereitstellen. Dies betrifft beispielsweise die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH.

Absatz 5 zählt auf, welche Bereiche von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen sind. Dies umfasst Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit mit Ausnahme von Gerichtsentscheidungen, die nach § 6 Nr. 25 zu veröffentlichen sind und den Rechnungshof in richterlicher Unabhängigkeit gemäß Artikel 95 der Verfassung von Berlin mit Ausnahme von Prüfergebnissen, Bemerkungen und Berichten gemäß §§ 96, 97 und 99 LHO. Außerdem ist das Abgeordnetenhaus in Bezug auf parlamentarische Angelegenheiten ausgenommen. Dies betrifft beispielsweise Ausschussprotokolle, nicht jedoch den wissenschaftlichen Dienst, der der Verwaltung zuzurechnen ist. Die Ausnahme für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen stellt klar, dass die Pressefreiheit nicht eingeschränkt werden kann. Die Ausnahme für Gefangenenpersonalakten ist übernommen worden aus § 33 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin.

Zu § 4 (Informationsrecht):

In Absatz 1 wird festgelegt, dass jede*r nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen und vollständigen Zugang zu bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Informationen hat. Dieser Rechtsanspruch gilt insbesondere für natürliche Personen, jegliche juristische Personen, Unternehmen oder sonstige Organisationen, Personenvereinigungen bzw. Zusammenschlüsse des Privatrechts sowie jegliche Personen bzw. Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Auch die Fraktionen des Abgeordnetenhauses können von dem Informationsrecht Gebrauch machen.

Bei einer informationspflichtigen Stelle sind Informationen vorhanden, sofern sie sich in ihrem Besitz befinden und sie entweder von ihr erstellt wurden oder sie bei ihr eingegangen sind. Eine Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich. Dem Umstand, dass vor allem die aktenführende Stelle das Vorliegen von Ablehnungsgründen beurteilen kann, kann durch eine Beteiligung dieser Stelle im Verwaltungsverfahren Rechnung getragen werden.

Informationen sind auch dann vorhanden, wenn sie nicht in der gewünschten Form vorliegen, aber durch einen zumutbaren Verwaltungsaufwand von der informationspflichtigen Stelle aufbereitet werden können.

Informationen werden für die informationspflichtige Stelle bereitgehalten, wenn diese einen Übermittlungsanspruch auf Informationen von nicht informationspflichtigen Stellen hat. Dies umfasst auch Informationen, die die Stelle Privaten übermittelt hat, ohne sie ordnungsgemäß zu verakten, beispielsweise Kommunikation über private Dienstleister.

Die Absätze 2 und 3 haben lediglich klarstellenden Charakter. Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen, bleiben unberührt. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Das BerlTG enthält keine Kollisionsregelung, sondern bringt an dieser Stelle den allgemeinen Grundsatz zum Tragen, dass Spezialgesetze dem allgemeinen Gesetz vorgehen. Je nach Ausgestaltung der Spezialnorm kann die von § 4 Abs. 2 angeordnete Subsidiarität des BerlTG im Einzelfall einen hilfsweisen Rückgriff auf dessen Regelungen zulassen, aber auch eine Sperrwirkung im Sinne eines Verbots der Anwendung der Vorschriften des BerlTG entfalten.

Eine (Wieder-)Beschaffungspflicht gemäß Absatz 4 ergibt sich aus der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Dokumentationspflicht der Verwaltung bzw. der Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung. Andernfalls könnte der Informationsanspruch ohne weiteres ausgehebelt werden.

Zu § 5 (Organisationspflichten):

Um den Aufwand für informationspflichtige Stellen so gering wie möglich zu halten, sind diese dazu angehalten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um der Informationspflicht nachzukommen. Dazu gehört zum einen die digitale Erfassung und Bereitstellung von Informationen. Zum anderen sollen die Anforderungen des Transparenzgesetzes in Fachverfahren aufgenommen werden. Die Vorschriften für ordnungsgemäße Aktenführung sind in § 58 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung I (GGO I) festgelegt.

Die Transparenzbeauftragten der informationspflichtigen Stellen überwachen gemäß Absatz 2 die Umsetzung der Vorschriften des Gesetzes. Zudem sind sie für das Fortschreiben von Maßnahmen im Sinne des Gesetzes zuständig.

Zu Absatz 3 und 4: Verträge mit einem Netto-Gegenstandswert von mehr als 100.000 Euro, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die informationspflichtige Stelle innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Dies soll sicherstellen, dass die Öffentlichkeit über wichtige Vorhaben der öffentlichen Hand grundsätzlich informiert ist und darauf ggf. Einfluss nehmen kann.

Abschnitt 2: Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichung

Zu § 6 (Veröffentlichungspflichtige Informationen):

Dieser Abschnitt regelt die Art der Informationen, die von informationspflichtigen Stellen mindestens veröffentlicht werden müssen. Liegt ein Ausnahmetatbestand nach §§ 14 bis 17 vor, müssen die davon betroffenen Informationen nicht veröffentlicht werden. Soweit es bereits gängige Praxis ist, dass in diesem Abschnitt erwähnte Informationen veröffentlicht werden, wird durch diese Regelung sichergestellt, dass die Informationen im zentralen Transparenzportal ebenfalls veröffentlicht werden.

Zu Nr. 1: Gesetze, Rechtsvorschriften sowie sonstige Verwaltungsvorschriften regeln die Verwaltungspraxis. Um eine transparente Verwaltung zu ermöglichen, sind diese zu veröffentlichen. Verwaltungsvorschriften umfassen sowohl abstrakt-generelle Anordnungen mit Geltung für die gesamte Verwaltung als auch Vorschriften für den internen Dienstbetrieb. Beispiele sind Dienstanweisungen, Dienstvorschriften, Erlasse, Verfügungen, technische Anleitungen, Richtlinien, Fachanweisungen, Regelungen des inneren Dienstbetriebs, Aktenordnungen, Hausordnungen, Handlungsempfehlungen, Brandschutzordnungen sowie Vorschriften zur Dienstzeit.

Zu Nr. 2 und 3: Sobald Vorschriften an Externe zur Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung versandt werden, müssen sie ebenfalls veröffentlicht werden. Dies gilt ebenfalls für Stellungnahmen, die in diesem Rahmen beim Land Berlin eingehen. Die Veröffentlichung stellt sicher, dass die Öffentlichkeit über Rechtsetzungsvorhaben frühzeitig informiert wird.

Zu Nr. 4: Der Senat, der Rat der Bürgermeister, Landes- und Bezirksausschüsse, Bezirksverordnetenversammlungen sowie Bezirksämter haben durch ihre zentrale Stellung in Rechtsetzungsvorhaben eine besondere Verantwortung, zentrale Dokumente aus Entscheidungsprozessen zu veröffentlichen. Zu Landes- und Bezirksausschüssen gehören beispielsweise der Landes- sowie die Bezirkselternausschüsse sowie der Landesausschuss für Berufsbildung.

Zu Nr. 5 und 6: Im föderalistischen System ist das Verhalten des Landes Berlin in länderübergreifenden Gremien ebenfalls transparent zu gestalten. Daher sind Tagesordnungen, Vorlagen, Beschlüsse, Protokolle und Berichte der Berliner Abgesandten zu veröffentlichen. Dazu gehören auch Vorgaben über das Abstimmungsverhalten. Zu den Gremien gehören neben dem Bundesrat unter anderem die Konferenzen der Ministerpräsidenten und Fachminister der Länder.

Zu Nr. 7: Verschiedene Pläne und Register sowie Verzeichnisse müssen veröffentlicht werden. Der Haushaltsplan umfasst den Gesamtplan, Einzelpläne, Bezirkshaushaltspläne sowie Wirtschaftspläne. Auch unterjährige Änderungen an den Plänen sind von der Veröffentlichungspflicht umfasst. Zu den Verwaltungsgliederungspläne gehören unter anderem Organigramme und Organisationspläne.

Zu Nr. 8: Gesellschaftsverträge, Satzungen, Geschäftsordnungen und Arbeitshilfen sind zu veröffentlichen. Dies betrifft vor allem informationspflichtige Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

Zu Nr. 9: Amtliche Statistiken sind im rechtlich zulässigen Rahmen zu veröffentlichen. Ihre Grenze findet die Veröffentlichungspflicht im Statistikgeheimnis. Tätigkeitsberichte sind Berichte über die Tätigkeit der jeweiligen Einrichtung, unter anderem Jahresberichte und Rechenschaftsberichte. Das Gesetz normiert keine Pflicht zur Erstellung von Tätigkeitsberichten.

Zu Nr. 10: Gutachten sind fachliche Bewertungen von Sachverhalten auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder praktischer Erfahrungen, in denen je nach Auftrag auch Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Unter Gutachten sind auch Organisations-, Wirtschaftlichkeits- und ähnliche Untersuchungen sowie damit in Zusammenhang stehenden Beratungen zu subsumieren. Auch Evaluationen, Bestandserhebungen und studienartige Artefakte wie Statistiken im Auftrag einer informationspflichtigen Stelle sowie gutachterliche Äußerungen fallen darunter.

Zu Nr. 11: Zu Geodaten zählen insbesondere Geobasisdaten und Geofachdaten, beispielsweise geotopographische Daten und administrative Grenzen. Zu den Karten zählen beispielsweise Jagdkarten, Bodenrichtwerkarten, und WLAN-Karten. Der Mietspiegel umfasst in der Regel auch eine Mietspiegeltabelle, ein Straßenverzeichnis sowie eine Wohnlagenkarte.

Zu Nr. 12: Zu Mobilitätsdaten zählen Livedaten und Fahrplandaten des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Messwerte von Verkehrs- und Umfelddetektoren und daraus abgeleitete Daten über etwa über die Verkehrslage, Verkehrsmanagementmaßnahmen, Parkrauminformationen, Baustellendaten, Gefahren- und Ereignismeldungen.

Zu Nr. 13 stellt klar, dass Verzeichnisse, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UIG veröffentlicht werden, im Transparenzportal veröffentlicht werden müssen. Zudem müssen weitere Informationen veröffentlicht werden, über die informationspflichtige Stellen nach § 10 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 5 UIG die Öffentlichkeit unterrichten müssen,

Zu Nr. 14: Zu Katasterdaten gehören beispielsweise Baumkataster, Liegenschaftskataster, Bodenbelastungskataster, Straßenkataster, Grünflächenkataster, Friedhofskataster, Lärmbelastungskataster, Beleuchtungskataster und Jagdkataster.

Zu Nr. 15: Zu den Plänen gehören neben Bauleitplänen und Landschaftsplänen der Straßenbauplan, Luftreinhalteplan, Lärmaktionsplan, Abfallwirtschaftsplan, Abwasserbeseitigungsplan, Struktur- und Entwicklungspläne, Bildungsplan, Schulentwicklungsplan, Jugendhilfeplan und Flächennutzungspläne. Im Bereich der Baulandentwicklung und städtebaulichen Projekten sind insbesondere Konzepte und damit zusammenhängende Begründungen und Entscheidungen zu veröffentlichen.

Zu Nr. 17: Die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen, Bauvorbescheide und vergleichbarer Verwaltungsakte umfassen neben dem feststellenden und verfügenden Teil des Verwaltungsakts auch Informationen zur Nutzungsgenehmigung, Geltungsdauer, Daten gemäß der Baugenehmigungsstatistik, Flurstücknummer sowie Nebenbestimmungen wie Auflagen, Bedingungen, Auflagenvorbehalte und Befristungen. Soweit statistisch erfasst, sind auch Nutzungsänderungs- und Abrissgenehmigungen mit ins Transparenzportal einzustellen.

Zu Nr. 18: Informationen in Bezug auf Beteiligungen der Öffentlichkeit sind im Transparenzportal zu veröffentlichen. Dazu gehören beispielsweise Bekanntmachungen, Konzepte, Pläne und Karten. Beteiligungen der Öffentlichkeit finden insbesondere im Bereich der Stadtplanung sowie in Umweltangelegenheiten statt.

Zu Nr. 19: Abwendungsvereinbarungen nach § 27 BauGB sind zu veröffentlichen.

Zu Nr. 20: Vergabe- und Konzessionsentscheidungen sind ebenso zu veröffentlichen wie Beleihungsakte zur Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, auch wenn diese keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts darstellen.

Zu Nr. 21: Zur Veröffentlichung vorgesehen sind unter anderem alle vermögenswerten Zuwendungen des Staates oder eines anderen Verwaltungsträgers an Privatpersonen ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks, sofern der Nettogesamtwert 1.000 Euro im Jahr übersteigt. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Zuwendungen nicht aufgeteilt werden, damit sie nicht veröffentlicht werden müssen. Zuwendungen sind nach § 23 LHO Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung Berlins zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Der Begriff der staatlichen Beihilfen orientiert sich an Art. 107 AEUV. Viele der Zuwendungen sind bereits jetzt in der Zuwendungsdatenbank Berlin veröffentlicht.

Zu Nr. 23: Wesentliche Daten von Unternehmen und sonstigen Organisationen umfassen insbesondere Eigentümer bzw. Gesellschafter, Vorstand und Geschäftsführung, Unternehmensaufgaben, Unternehmensstruktur, Beteiligungen, Geschäftsverlauf, Geschäftsberichte, Ausblick, Aufsichtsrat, Finanzdaten, Daten aus Gewinn- und Verlustrechnung sowie Beschäftigtenbestand. Zur Leitungsebene zählt die oberste Führungsebene wie der Vorstand und die Geschäftsführung.

Zu Nr. 24: Maßgeblich für die Berechnung des Schwellenwerts von 100.000 Euro ist der Nettobetrag. Erreichen mehrere Verträge innerhalb von 12 Monaten addiert den Schwellenwert, sind sämtliche Verträge zu veröffentlichen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Verträge aufgeteilt werden, damit sie nicht unter die Veröffentlichungspflicht fallen. Der Begriff der Verträge umschließt neben bürgerlich-rechtlichen auch öffentlich-rechtliche Verträge wie Verwaltungsverträge, Staatsverträge und Verwaltungsabkommen.

Zu Nr. 25: Neben bereits veröffentlichten sollen auch veröffentlichungswürdige sowie zur Herausgabe angefragte Gerichtsentscheidungen der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Zu den Gerichtsentscheidungen zählen insbesondere Urteile, Beschlüsse und Bescheide, jeweils mit Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen. Dies gilt auch für solche Entscheidungen, die noch nicht rechtskräftig sind. Gerichtsentscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sowie der Obergerichte sind grundsätzlich veröffentlichungswürdig. Für die Frage der Veröffentlichungswürdigkeit weiterer Entscheidungen ist zunächst die Sicht des*der Entscheidungsverfassers*Entscheidungsverfasserin ausschlaggebend. Dies entspricht inhaltlich in Teilen der bisherigen Praxis, nach welcher die Richter*innenschaft und ggf. die Justizverwaltung die erste Auswahl trifft und die für veröffentlichungswürdig befundenen Entscheidungen der Publikation zuführt. Darüber hinaus soll diese Auswahl um solche Entscheidungen ergänzt werden, an deren Veröffentlichung ersichtlich ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist insbesondere bei entsprechenden Anfragen aus der Öffentlichkeit der Fall. Dabei ist hervorzuheben, dass an Gerichtsentscheidungen ein besonderes Interesse aus der Wissenschaft und Forschung bestehen kann. Diesem Forschungsinteresse ist durch eine entsprechende Veröffentlichungspraxis zu entsprechen. Die Ausnahmetatbestände nach diesem Gesetz sind etwa im Hinblick auf eine Anonymisierung schutzwürdiger Daten bei der Veröffentlichung der Urteile zu beachten.

Zu Nr. 26: Um die Nachvollziehbarkeit sowie Teilhabe der Zivilgesellschaft an Rechtsetzungsprozessen zu verbessern sind Informationen über Besprechungen von Mitgliedern des Senats sowie von Staatssekretär*innen mit Interessenvertreter*innen zu veröffentlichen. Der Begriff der Interessenvertreter*innen wird in § 2 Abs. 8 definiert.

Zu Nr. 27: Die wesentlichen Maßnahmen der Fach- und Rechtsaufsicht sind für die Stadtverwaltung in § 8 AZG, für die Bezirksverwaltungen in §§ 10-13a AZG sowie für die Aufsicht über Betriebe in § 28 Nr. 6 AZG gelistet.

Zu Nr. 28: Aufsichtsräte, Geschäftsführungen, Steuerungsausschüsse oder anderweitig an Entscheidungsprozessen beteiligte Gremien informationspflichtiger Stellen müssen die Namen und Positionen ihrer Mitglieder veröffentlichen. Der Begriff der Gremien ist möglichst breit auszulegen. Dadurch soll verhindert werden, dass Transparenzpflichten durch die Ausgliederung von Entscheidungsprozessen in externe Strukturen umgangen werden.

Zu Nr. 29: Mit öffentlichen Mitteln finanzierte Computerprogramme sollten im Sinne des Open Source-Gedankens für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Daher sollte der Quelltext der Programme frei verfügbar abrufbar sein, um ihre Weiterverwendung zu ermöglichen. Der Begriff der Computerprogramme ist breit zu verstehen. So sind Computerprogramme grundsätzlich den Regeln einer bestimmten Programmiersprache genügende Folgen von Anweisungen und umfassen neben Anwendungen, Skripten, Schnittstellenbeschreibungen und Daten(austausch)formaten auch Algorithmen, die etwa zur Entscheidungsfindung oder -unterstützung genutzt werden. Würde eine Offenlegung des Quelltextes die Sicherheit informationstechnischer Systeme erheblich gefährden, muss er nach § 14 Nr. 2 nicht veröffentlicht werden.

Zu Nr. 30: Sofern informationspflichtige Stellen Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz elektronisch zugänglich machen, müssen diese ebenfalls im Transparenzportal veröffentlicht werden. Diese Regelung entspricht in Teilen der gleichlautenden Regelung des § 11 Nr. 7 Informationszugangsgesetz von Schleswig-Holstein.

Zu Nr. 31: Diese Regelung stellt klar, dass das Transparenzportal das zentrale Portal für Informationen der informationspflichtigen Stellen ist.

Zu § 7 (Transparenzportal):

Der Senat richtet nach Absatz 1 das Transparenzportal des Landes ein, über das ein zentraler Zugriff auf die Informationen im Sinne des Gesetzes gewährleistet sein muss. Das Gesetz trifft keine Bestimmungen darüber, ob die Informationen zentral oder dezentral gespeichert werden, um beispielsweise vor einer Harmonisierung von Geschäftsprozessen und einem direkten Zugriff auf Informationen in Fachverfahren auch eine zentrale Zurverfügungstellung nach Art eines Registers gewährleisten zu können. Es muss sichergestellt werden, dass die Informationen so bereitgestellt werden, dass sie möglichst einfach genutzt und weiterverwendet werden können. In Satz 3 wird festgelegt, dass das Berliner Transparenzportal programmierbare Schnittstellen bereitstellen soll, mit denen die Berliner Behörden automatisiert Daten bereitstellen können. Mithilfe der Schnittstellen soll es möglich sein, eine Datenbereitstellung direkt aus IT-Fachverfahren automatisiert auszulösen, ohne dass die Daten vor der Bereitstellung manuell strukturiert oder anderweitig angepasst werden müssen. Dazu zählt, das Metadaten insbesondere gemäß des derzeit gängigen Standards “Data Catalogue Vocabulary Application Profile” (DCAT-AP.de-Standard) in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beschreiben sind.

Es muss gemäß Absatz 2 und 3 sichergestellt werden, dass einerseits der Zugang zum Transparenzportal jederzeit barrierefrei und anonym über öffentliche Kommunikationsnetze möglich ist. Andererseits ist sicherzustellen, dass auch Personen ohne direkten Zugang zu diesen Kommunikationsnetzen eine Möglichkeit haben, in öffentlichen Räumen auf das Transparenzportal zuzugreifen. Dies ist etwa über die Bereitstellung von Zugängen in städtischen Einrichtungen wie Bibliotheken oder Volkshochschulen möglich. Da das Transparenzportal der Öffentlichkeit dient, ist eine Feedback-Funktion für das Portal nötig. Eingegangene Rückmeldungen müssen von der zuständigen Stelle bearbeitet werden. Zu Absatz 4: Um dem Ziel der Barrierefreiheit zu genügen, können entsprechend Art. 12 Abs. 7 DSGVO standardisierte Bildsymbole entwickelt werden, die das Verständnis für die Informationen erhöhen.

Zu § 8 (Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht):

Zu Absatz 1 und 2: Es wird klargestellt, dass die Informationen im Transparenzportal eine Weiterverwendung im Sinne der Public Sector Information-Richtlinie (PSI-Richtlinie) der Europäischen Union sowie des § 2a des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) ermöglichen müssen. Dabei muss gemäß der EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sichergestellt werden, dass die Gestaltung, Erstellung, Pflege und Aktualisierung des Transparenzportals zum Zweck erfolgt, Informationen für Nutzer*innen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, möglichst barrierearm zugänglich zu machen. Über eine allgemeine statistische, anonyme Auswertung der Anfragen hinaus ist eine Erhebung von Nutzerdaten ohne Einwilligung der Nutzer*innen nicht gestattet. Zudem muss sichergestellt werden, dass Daten im Transparenzportal für eine maschinelle Verarbeitung mittels Schnittstellen abgerufen werden können und zu diesem Zweck nach Möglichkeit maschinenlesbar und gemäß offener, standardisierter Datenformate vorliegen.

Zu Absatz 3 und 4: Informationen im Transparenzportal müssen bis zu ihrer Archivierung oder mindestens zehn Jahren lang vorgehalten werden. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist die letzte Änderung der Information. Dadurch wird sichergestellt, dass Entscheidungen der informationspflichtigen Stellen dauerhaft nachvollziehbar sind und Informationen dauerhaft wirtschaftlich und gesellschaftlich genutzt werden können. Insbesondere für Forschungszwecke ist es wichtig, dass Änderungen an Informationen nachvollzogen werden können. Sofern spezialrechtliche Regelungen etwas anderes bestimmen, kann von der Frist abgewichen werden. Dies betrifft beispielsweise die Vorgaben nach § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

Abschnitt 3: Auskunftspflicht und Auskunftserteilung

Zu § 9 (Antrag):

Absatz 1 stellt klar, dass alle nicht im Transparenzportal veröffentlichten Informationen im Sinne von § 2 Absatz 1, aber auch alle im Transparenzportal veröffentlichten Informationen auf Antrag zugänglich zu machen sind. Soweit ein Portaleintrag vorliegt, wird im Regelfall ein Verweis auf das Portal genügen.

Das Berliner Transparenzgesetz gewährt auch weiterhin die Möglichkeit des Zugangs zu Informationen auf Antrag, auf Wunsch auch anonym. Es soll die Möglichkeit bestehen, dass dieser schriftlich, elektronisch, zur Niederschrift oder mündlich gestellt werden kann, um möglichst bürgerfreundlich unterschiedliche Kommunikationswege zu berücksichtigen. Der ausdrückliche Hinweis auf die Zulässigkeit elektronischer Übermittlung stellt klar, dass eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht erforderlich ist.

Sofern ein Antrag noch nicht den Bestimmtheitsanforderungen zu den Informationen genügt, in die Einsicht genommen werden soll, ist dieser Umstand der*dem Antragsteller*in unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen mitzuteilen und ihm unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Die informationspflichtige Stelle ist auf Anfrage bei der Formulierung bzw. Konkretisierung des Antrages behilflich. Erst mit Vorliegen eines Antrages, der diesen Anforderungen genügt, beginnt die in § 10 Abs. 1 normierte Frist für die Bearbeitung des Antrags.

Die antragstellende Person ist gehalten, die Anfrage jeweils an die zuständige informationspflichtige Stelle zu richten. Ist sie bei der Bestimmung der informationspflichtigen Stelle einem Irrtum unterlegen, stellt die angerufene Stelle die eigentlich zuständige Stelle fest und verweist an diese. Der Antrag muss dann gegebenenfalls dort neu gestellt werden. Die Frist zur Bearbeitung beginnt erst, wenn die für die Auskunft zuständige Stelle angerufen wurde. Die irrtümlich angerufene Stelle hat das Informationsersuchen jedoch unverzüglich weiterzuleiten.

In Absatz 6 wird klargestellt, dass der Zugang auf Informationen auch zu gewähren ist, wenn die informationspflichtige Stelle eigentlich über die Information verfügt, die begehrte Information sich vorübergehend aber bei einer anderen Stelle befindet und dort nicht zugänglich ist. Die informationspflichtige Stelle hat in diesem Fall die gewünschten Informationen bzw. Kopien derselben zum Zwecke der Zugangsgewährung zu beschaffen.

Zu § 10 (Entscheidung über den Antrag):

Die informationspflichtige Stelle hat nach Absatz 1 unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, über einen Antrag zu entscheiden. Die maximale Antwortfrist von 15 Arbeitstagen schafft einen Ausgleich zwischen dem unmittelbaren Informationsinteresse des*der Antragsteller*in und dem Arbeitsaufwand der informationspflichtigen Stelle.

Liegen Ausnahmetatbestände nach §§ 14 bis 17 vor, führt dies nach Absatz 2 grundsätzlich dazu, dass nur die betroffenen Informationen, nicht jedoch damit verbundene Informationen unkenntlich gemacht werden. Es muss für Antragsteller*innen deutlich für jede einzelne zurückgehaltene Information gekennzeichnet werden, warum diese nicht herausgegeben werden kann.

Zu Absatz 3: Um den Antragsprozess möglich bürger*innenfreundlich zu gestalten und den Aufwand zur Bearbeitung so gering wie möglich zu halten, erfolgt eine Ablehnung eines Antrags regelmäßig in der gleichen Form wie der Antrag. Für eine Beantwortung eines Antrags ist somit nicht in jedem Fall die Schriftform erforderlich.

Zu Absatz 4: Im Ausnahmefall ist es aufgrund eines außergewöhnlichen Bearbeitungsaufwands möglich, die Frist des Absatzes 1 einmalig auf 30 Arbeitstage zu verlängern. Dies ist dem*der Antragsteller*in mitzuteilen. Ein außergewöhnlicher Bearbeitungsaufwand kann beispielsweise vorliegen, wenn eine ungewöhnlich große Menge nicht digitalisierter Informationen gesichtet werden muss.

Zu § 11 (Ausgestaltung der Auskunftspflicht):

Dieser Abschnitt regelt die Bedingungen, unter denen Informationen Antragstellern*Antragstellerinnen zugänglich zu machen sind. Die Form der Auskunft richtet sich nach dem Wunsch der Antragsteller*in. Dies kann beispielsweise Auskunft, Herausgabe von Kopien oder Akteneinsicht umfassen. Es ist möglich, die begehrte Information auf Antrag direkt im Transparenzportal zu veröffentlichen und den*die Antragsteller*in auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

Zu § 12 (Verfahren bei Beteiligung Betroffener):

Dieser Abschnitt regelt das Verfahren der Drittbeteiligung in Fällen der Betroffenheit von Dritten. Um zwischen den Interessen von Betroffenen und dem öffentlichen Interesse abwägen zu können, müssen informationspflichtige Stellen Betroffene anhören. Innerhalb von 20 Arbeitstagen haben Betroffene Stellungnahmen einzureichen. Eine solche Abwägung ist nicht erforderlich, wenn Antragsteller*innen einverstanden sind, dass die infrage stehenden Informationen unkenntlich gemacht werden. Die Daten des*der Antragstellers*Antragstellerin dürfen grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden, wenn dies nicht erforderlich ist.

Zu § 13 (Gebühren und Auslagen):

Für Tätigkeiten aufgrund dieses Gesetzes werden Entgelte, Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies stellt sicher, dass der Zugang zu Informationen voraussetzungslos und unabhängig von der sozialen Situation Einzelner in Anspruch genommen werden kann.

Abschnitt 4: Ausnahmen von der Informationspflicht

Zu § 14 (Schutz öffentlicher Belange):

Soweit und solange Ausnahmetatbestände bestehen und das Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Interesse überwiegt, sind Informationen nicht herauszugeben. Die Ausnahmetatbestände nach Maßgabe dieses Gesetzes sind grundsätzlich eng auszulegen.

Nummer 1 gewährleistet, dass - wenn durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder der behördlichen Maßnahmen vereitelt würde - Entwürfe und Beschlüsse zur unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung von der Informationspflicht ausgenommen werden. Nach Abschluss des Verfahrens erlischt der Schutz nach Nummer 1. Dies soll durch die Verwendung des Begriffes „solange“ verdeutlicht werden. Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen sowie Studien der informationspflichtigen Stellen sowie von Dritten sind von dem Schutz durch Satz 1 ausgenommen, da diese der allgemeinen und nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung dienen.

Die Regelung in Nummer 2 garantiert, dass dem Schutz der exekutiven Eigenverantwortung ausreichend Rechnung getragen wird. Dieser kann nicht unbegrenzt zum Tragen kommen. In der Regel ist er nach Ablauf einer Legislaturperiode nicht mehr erforderlich. Würde der Schutz der exekutiven Eigenverantwortung im Einzelfall durch die Herausgabe von Informationen verletzt werden, sind die Umstände zu dokumentieren.

Mit dem Begriff der „internationalen Beziehungen“ in Nummer 3 sind die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin zu anderen Staaten und supranationalen Gemeinschaften gemeint. Die Beziehungen zum Bund oder einem anderen Staat würden insbesondere dann erheblich geschädigt, wenn die Rückfrage beim Bund oder einem anderen Staat ergeben hat, dass die Freigabe der begehrten Information nach dem dortigen Recht nicht vorgesehen ist und im konkreten Einzelfall den Interessen des Bundes oder dieses Landes zuwiderliefe. Informationen, die für die Abwehr von Angriffen anderer Staaten oder terroristischer Organisationen auf die Bundesrepublik Deutschland oder für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall relevant sind, können nur dann im Rahmen des Informationsersuchens nach dem BerlTG herausgegeben werden, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem für diesen Bereich allein zuständigen Bund eine Unbedenklichkeit ergeben hat.

Von einer erheblichen Schädigung der inneren Sicherheit ist auszugehen, wenn die Freigabe der Information die Aufgaben der Polizei, des Katastrophenschutzes, Kritischer Infrastrukturen oder der Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport erheblich erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde.

In Nummer 4 wird klargestellt, dass Unterlagen, die ein anhängiges Gerichtsverfahren gleich welchen Gerichtszweigs, anhängige Verfahren zu Ordnungswidrigkeiten oder anhängige Disziplinarverfahren betreffen, dann nicht erlangt werden können, wenn die Herausgabe sie erheblich in ihrem Verfahrensablauf beeinträchtigen würde. Um zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, sollte eine Einzelfallprüfung mit Abwägung der Interessen erfolgen. Dasselbe gilt für Unterlagen aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Kenntnis der Unterlagen Zeugenaussagen beeinflussen könnte oder das Verfahren durch die Einsichtnahme erheblich verzögert würde. Nach Abschluss der Verfahren gilt dieser Ausnahmetatbestand nicht mehr.

Zu § 15 (Schutz personenbezogener Daten):

Absatz 1 stellt klar, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht unter die Informationspflicht fallen, soweit und solange der Offenbarung überwiegende schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen.

In Absatz 2 werden die Voraussetzungen genannt, unter denen der Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person nach Drittbeteiligung zugestimmt hat. Die Nummern 1 bis 6 stellen klar, welche Daten regelmäßig zu veröffentlichen sind. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn eine Offenlegung beispielsweise eine Gefahr für die Sicherheit der Person darstellen würde.

Zu § 16 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen):

Der in Absatz 1 verwendete Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist in § 2 Abs. 7 definiert. Geschäftsgeheimnisse unterliegen grundsätzlich nicht der Informationspflicht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Information überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen. Hinsichtlich Informationen, die rechtswidrig in den Verfügungsbereich des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gelangt sind, überwiegt das öffentliche Interesse regelmäßig.

Die Absätze 2 und 3 regeln, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Interesse überwiegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Geschäftsgeheimnissen ist von den privaten Vertragspartnern zu begründen. Diese Begründung kann jederzeit von dem*der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit überprüft werden.

Für den Fall, dass in Verträgen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse aufgeführt sind, sind die entsprechenden Passagen gemäß Absatz 4 entweder vor der Veröffentlichung zu entfernen, wobei an der entsprechenden Stelle ein Vermerk einzufügen ist, oder die entsprechenden Informationen zu schwärzen.

Zu § 17 (Schutz von geistigem Eigentum):

Die Absätze 1 und 2 stellen klar, dass keine Informationspflicht besteht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Das Recht auf Einsichtnahme vor Ort, etwa in der informationspflichtigen Stelle, sowie das Recht auf Aktenauskunft bleibt davon unberührt. Die informationspflichtigen Stellen haben sicherzustellen, dass dieser Ausnahmetatbestand möglichst selten zum Tragen kommt. Daher haben sie sich bei entsprechenden Konstellationen die erforderlichen oder zuträglichen Nutzungsrechte einzuräumen, nach Möglichkeit auch bei zurückliegenden Vereinbarungen. Näheres regelt auch § 5 Absatz 2.

Abschnitt 5: Absicherungen des Informationsrechts

Zu § 18 (Aufgaben des*der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit): Der*die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gewährleistet als unabhängige Instanz, dass diesem Gesetz und den hierin festgelegten Informationspflichten nachgekommen wird. Sie ist für diese Aufgabe entsprechend auszustatten, insbesondere mit ausreichenden personellen und finanziellen Mitteln.

Die Vorschrift eröffnet Informationssuchenden die Möglichkeit, beispielsweise bei (teilweiser) Ablehnung des Informationszugangs oder bei Zweifeln an der Begründung einer nicht veröffentlichten Information bei einer unabhängigen Stelle klären zu lassen, ob dies berechtigt erfolgte, ohne den mit einem Kostenrisiko verbundenen Rechtsweg beschreiten zu müssen, der aber ebenfalls offen steht. Auch bei Nichtbescheidung des Antrags können Informationssuchende mit dem*der Beauftragten Kontakt aufnehmen.

Soweit eine in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübte Tätigkeit in Rede steht, ist der*die Beauftragte an einer Überprüfung gehindert. Eine Anrufung des*der Beauftragten kommt auch in Betracht, wenn eine Person den Eindruck hat, bei der Beantwortung eines Informationsersuchens seien ihre personenbezogenen Daten unbefugt an eine oder einen Dritten weitergegeben worden.

Soweit eine Kontrollbefugnis des*der Beauftragten begründet ist, sind die informationspflichtigen Stellen nach Absatz 3 verpflichtet, diesem*dieser Auskunft zu erteilen sowie die Einsichtnahme in alle Unterlagen und Akten zu geben, die für die Beurteilung der Korrektheit der Abwicklung des Informationsersuchens von Bedeutung sind. Auch haben sie ihm*ihr Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Ein Geheimhaltungserfordernis darf dem*der Beauftragten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Die Kontrollbefugnis umfasst beispielsweise auch kommunale Eigenbetriebe, diesen gleichgestellte öffentliche Einrichtungen, rechtsfähige (kommunale) Anstalten des öffentlichen Rechts und Eigengesellschaften.

Neben dieser Überprüfung von Einzelfällen werden in Absatz 4 die Informations- und Beratungspflichten des*der Beauftragten begründet. Auf Ersuchen des Abgeordnetenhauses oder des Senats soll der*des Beauftragte Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nachgehen, die ihren bzw. seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Wenn dies vom Senat oder einem Viertel des Abgeordnetenhauses gewünscht wird, erstellt der*die Beauftragte auch Gutachten oder Berichte.

Stellt der*die Beauftragte nach Absatz 5 einen Verstoß gegen das Gesetz fest, beanstandet er*sie dies. Nach Absatz 6 ist auch eine Anordnung zur Beseitigung von Mängeln möglich.

Gemäß Absatz 7 kann der*die Beauftragte unter bestimmten Voraussetzungen auch vorliegende Informationen selbst veröffentlichen. Absatz 8 stellt klar, dass die Anrufung des*der Beauftragten nicht das Recht beschneidet, zugleich auch Widerspruch und Klage zu erheben. Dementsprechend hat die Anrufung des*der Beauftragten keine hemmende oder unterbrechende Wirkung auf den Lauf der Klagefrist vor dem Verwaltungsgericht (§ 74 VwGO).

Zu § 19: Beteiligung des*der Beauftragten für Datenschutz und Transparenz in der Rechtsetzung

In § 19 wird normiert, wie der*die Beauftragte für Datenschutz und Transparenz in der Rechtsetzung beteiligt bzw. selbstständig aktiv werden kann. Er*sie hat die Aufgabe, den Senat und das Abgeordnetenhaus bei der Umsetzung von Regelungsentwürfen im Hinblick auf die Verwirklichung der Informationsfreiheit nach diesem Gesetz zu unterstützen. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass er*sie selbstständig Stellung zu Auswirkungen neuer Regelungen hinsichtlich Informationsfreiheit, Informationszugang und Transparenz nimmt. Zudem überprüft er*sie Regelungsentwürfe der Senatsverwaltungen, die die Informationsfreiheit berühren können, vor deren Vorlage an den Senat im Rahmen einer entsprechenden Folgenabschätzung. Zuletzt kann er*sie Regelungsentwürfe aus der Mitte des Abgeordnetenhauses auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten prüfen.

Zu § 20 (Ordnungswidrigkeiten):

Diese Regelung vervollständigt den Schutz des Transparenzgesetzes. Künftig sollen vorsätzliche sowie auch fahrlässige Verstöße gegen Ge- bzw. Verbotsnormen des BerlTG Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Es ist somit ein Bußgeld gegenüber öffentlichen Stellen vorgesehen. Zwar ist die Verhängung von Bußgeldern gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt im deutschen Recht ein Fremdkörper. Dieses Vorgehen verstößt jedoch nicht gegen das Prinzip der Polizeifestigkeit von Hoheitsträgern, da es sich nicht um präventive, sondern vielmehr um repressive Maßnahmen handelt. Der Ordnungswidrigkeitenkatalog bezieht sich dabei insb. die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Stellen, da die Erfahrung mit vergleichbaren Gesetzen in Deutschland zeigte, dass insbesondere diese Stellen oft nicht ausreichend Ressourcen in die Erfüllung von Transparenzpflichten investierten.

Die Nichtbeachtung der Vorschriften zum BerlTG soll regelmäßig auch Konsequenzen für die Handelnden haben. Durch die präventive Wirkung der Bußgeldvorschrift und die Einleitung von Bußgeldverfahren kann die zuständige Behörde der Missachtung der Informationspflichten frühzeitiger und wirkungsvoller als bisher entgegenwirken.

Die Ordnungswidrigkeit des Versuchs ist in Übereinstimmung mit § 13 Absatz 2 OWiG explizit geregelt. Die für die Verhängung von Bußgeldern zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des OWiG ist der*die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Zu § 21 (Förderung durch den Senat):

Der Senat hat darauf hinzuwirken, dass den Bestimmungen des Gesetzes in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Dazu ist es insbesondere erforderlich, die Öffentlichkeit auf die Nutzungsmöglichkeiten des Rechts auf Informationszugang zu unterrichten, beispielsweise durch Druckmaterialien und auf den jeweiligen Websites der informationspflichtiges Stellen.

Zu § 22 (Statistiken):

Um die Durchsetzung und Nutzung des Gesetzes überprüfen zu können, sind Statistiken zu führen, die regelmäßig zu veröffentlichen sind. Abschnitt 6: Schlussbestimmungen

Zu § 23 (Staatsverträge):

Bei Verhandlungen zu zukünftigen Staatsverträgen ist darauf hinzuwirken, dass diese den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der Informationspflicht nach § 2 Abs. 4, nicht entgegenstehen. Das Land Berlin wirkt des weiteren darauf hin, dass bestehende Staatsverträge gemäß der Bestimmungen dieses Gesetzes novelliert werden.

Zu § 24 (Altverträge):

Soweit Altverträge nach dem 30.10.1999, also dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes, abgeschlossen wurden und auf sie das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung fand, können Geheimhaltungsklauseln und ähnliche Abreden der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegengehalten werden. Alle Vertragspartnern muss bewusst gewesen sein, dass untergesetzliche Regelungen dem Gesetz nicht widersprechen dürfen.

Die Regelung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei älteren Verträgen das Vertrauen der Vertragspartner in die Geheimhaltung der Verträge grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

Soweit die Informationspflicht aus diesem Gesetz greift, hat die vertragsschließende öffentliche Stelle den privaten Vertragspartner zu Nachverhandlungen und zur Anpassung des Vertrages aufzufordern, wenn ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt wird, die einen Altvertrag betreffen. Die sechsmonatige Frist für die Nachverhandlungen beginnt mit Zugang der Aufforderung beim Vertragspartner. Die Vertragsverhandlungen sollen die Möglichkeit eröffnen, die gegebenenfalls betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu ermitteln und zu bewerten. Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung mit dem privaten Vertragspartner über die Offenlegung des Vertrages. Soweit innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung keine Einigung über die Offenlegung erzielt werden konnte, ist Aktenauskunft oder Akteneinsicht zu gewähren, soweit das Informationsinteresse das private Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. In diesem Fall sind das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse und das Informationsinteresse festzustellen, zu gewichten und im konkreten Einzelfall abzuwägen. Von einem erheblichen Überwiegen des Informationsinteresses kann dann auszugehen sein, wenn vertragliche Zusagen (zum Beispiel Kosten) nicht eingehalten werden oder nach den Umständen des Einzelfalls ein deutlich gesteigertes Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung besteht; eventuelle Gegenrechte aus §§ 14 bis 17 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Sollte die Abwägung nur bezüglich eines Teils des Altvertrages ein Überwiegen des Informationsinteresses ergeben, ist die Veröffentlichung auf diesen Teil zu beschränken.

Zu § 25 (Rechtsschutz):

Die Norm statuiert einen einheitlichen Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Im Rahmen des Berliner Transparenzgesetzes sind Widerspruch und Klage gegen sämtliche informationspflichtigen Stellen möglich. Diese sind darüber hinaus verpflichtet, Antragsteller*innen auf diese Rechte sowie auf die Möglichkeit der Anrufung des*der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hinzuweisen. Die Anrufung hemmt die Klagefrist nicht.

Zu Artikel 2 (Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin)

Bisher war der Berliner Verfassungsschutz vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Die Bereichsausnahme ist im Rahmen der Einführung des Berliner Transparenzgesetzes entbehrlich und wird aufgehoben: Die Behörde gilt als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, wobei den schutzwürdigen Interessen des Verfassungsschutzes mit den Ausnahmetatbeständen in diesem Gesetz ausreichend Rechnung getragen wird.

Zu Artikel 3 (Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin)

Der Verweis auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird in einen Verweis auf das Berliner Transparenzgesetz geändert.

Zu Artikel 4 (Änderung des Berliner Pressegesetzes)

Der Verweis auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird in einen Verweis auf das Berliner Transparenzgesetz geändert.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung)

Der Verweis auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird in einen Verweis auf das Berliner Transparenzgesetz geändert.

Zu Artikel 6 (Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes)

Der Verweis auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird in einen Verweis auf das Berliner Transparenzgesetz geändert.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung)

Der Verweis auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird in einen Verweis auf das Berliner Transparenzgesetz geändert.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin)

§ 33 Satz 2 wird gestrichen. Die Ausnahme für Gefangenenpersonalakten findet sich in § 3 Absatz 5 Nr. 5. Dies erfolgt, da Ausnahmen vom Berliner Transparenzgesetz grundsätzlich im Gesetz selbst geregelt werden sollen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes)

Der Verweis auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird in einen Verweis auf das Berliner Transparenzgesetz geändert.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten)

Der Verweis auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird in einen Verweis auf das Berliner Transparenzgesetz geändert.

Zu Artikel 11 (Übergangsregelungen, Inkrafttreten)

Zu Absatz 1: Das Berliner Transparenzgesetz ersetzt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Es tritt in dem Haushaltsjahr in Kraft, das auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt folgt.

Zu Absatz 2: Die Veröffentlichungspflicht für Behörden und sonstige Stellen der Verwaltung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, für die anderen informationspflichtigen Stellen ein weiteres Jahr später. Sollten Informationen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes aufgezeichnet worden sind, nicht so vorliegen, dass sie in elektronischer Form veröffentlichungsfähig sind, müssen sie nicht veröffentlicht werden. Dazu gehören beispielsweise Akten, die nicht digitalisiert wurden.